Domain Registrar haftet bei Eingriffen in das Namensrecht
Der Registrar haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters , wenn der Verletzte begründet ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist.
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte die französische Domain-Vergabestelle (Registrar) geklagt, weil von einem Dritten sukzessive mehrere Domains, die (in verschiedener Schreibweise) […]