OGH zur Beweislastverteilung bei markenrechtlicher Erschöpfung in selektivem Vertriebssystem

16.01.2024

1. Ein Beweisantritt der Markenberechtigte dafür, dass die Markenware erstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde, bewirkt keine Umkehr der Beweislast wegen Verzichts.

2. Die Versendung von Markenware durch den Markenberechtigten nach Incoterms CIP (Carriage and Insurance Paid to) oder DAP (Delivered At Place) ins EWR-Ausland bewirkt kein Inverkehrbringen von Markenwaren im EWR.

3. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h öUWG (vgl. Art 9 GeschGeh-RL) ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses gemäß §§ 26c ff öUWG [vgl. Art 12ff GeschGeh-RL] zum Gegenstand haben.

Constantin Kletzer hat diese Entscheidung des OGH zu 4 Ob 52/23k in GRUR-Prax 2024, 09 kommentiert

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