Marken

Marken kann man nicht patentieren, aber durch Registrierung in Österreich, EU-weit oder weltweit schützen. Aber auch Namen, Firmennamen etc., die nicht als Marken eingetragen sind, können geschützt sein.


Marken schützen grundsätzlich Zeichen (Worte, Ziffern, Grafiken, Farben, etc), die für bestimmte Waren und Dienstleistungen beim „Markenamt“ registriert wurden. Es existieren parallel (a) das nationale Marken-, (b) das Internationale Marken– und (c) das Gemeinschaftsmarkensystem.

Das Markenrecht ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für Zeichen, die dazu dienen, Waren und/ oder Dienstleistungen ihres Inhabers von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Österreich und das Unionsmarkensystem folgen dem „Eintragungsprinzip“, d.h. das Markenrecht entsteht durch Eintragung in das Markenregister beim Österreichischen Patentamt (AT-Marke) oder beim EuIPO, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Unionsmarke). Jede Markenanmeldung wird vom Österreichischen Patentamt bzw. vom EuIPO auf Erfüllung der Formalerfordernisse (insbesondere Vollständigkeit, zutreffende Klassifikation etc.) und auf Vorliegen allfälliger absoluter Eintragungshindernisse (insbesondere mangelnde Unterscheidungskraft, Sitten- oder Gesetzwidrigkeit, etc.) geprüft. Die Markenämter prüfen nicht, ob eine angemeldete Marke mit einer älteren Marke kollidiert. Sie bieten aber „Ähnlichkeitsprotokolle“ für eine eigene Prüfung.

Die Eintragung erfolgt zunächst für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann gegen Gebühr immer wieder verlängert werden. Die registrierte Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger bzw. im Amtsblatt veröffentlicht.

Während bei der Unionssmarke der Widerspruch durch Inhaber älterer Rechte im Anmeldeverfahren vorgesehen ist, ist bei der österreichischen Marke das Widerspruchsverfahren der Registrierung nachgeschaltet. Nach bzw neben der Widerspruchsfrist sind Löschungsverfahren möglich, diese auch aus anderen Gründen als ältere Rechte, z.B. die nicht ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung der Marke in den letzten fünf Jahren, wenn die Marke schon mehr als diese fünf Jahre eingetragen ist.

Die österreichische Marke wird im Wesentlichen im österreichischen Markenschutzgesetz (MSchG) und die Unionsmarke in der UnionsmarkenVO (UMV) geregelt.

Das (österreichische, wie auch das Unions-) Markenrecht gewährt seinem Inhaber ein Ausschließungsrecht. Der Markeninhaber kann also anderen die Benutzung der Marke oder ähnlicher Zeichen für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist (oder auch ähnliche Waren oder Dienstleistungen) verbieten. Bei „bekannten Marken“ spielt die Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit keine Rolle, dafür müssten lauterkeitswidrige Umstände hinzutreten. Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen: (a) das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen, (b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, (c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen, oder (d) das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.

Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber im Fall der Verletzung in Österreich Ansprüche auf Unterlassung der verletzenden Handlung, auf Beseitigung, auf angemessenes Entgelt oder bei Verschulden auch Schadenersatz, jeweils samt Rechnungslegung, auf Urteilsveröffentlichung und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg. Die Unterlassung, aber auch die Sicherung von Beweismitteln („zivilrechtliche Hausdurchsuchung“) oder der Zahlungsfähigkeit („Einfrieren von Werten“) kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung ist auch ein gerichtlicher Straftatbestand.