UPC-Serie: Sprachenregelung

03.11.2023

Die Frage der zulässigen Sprachen war einer der Hauptgründe für die vielen Streitigkeiten und die Verzögerung beim Inkrafttreten der UP-Regelung und der Aufnahme der Tätigkeit des UPC. Die Verfahrenssprache bei der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz ist die Sprache, in der das betreffende Patent erteilt wurde.

In der Nordisch-Baltischen Regionalkammer ist die Verfahrenssprache Englisch.

In den meisten Lokalkammern kann der Kläger die Verfahrenssprache unter den Amtssprachen des Sitzes der Kammer oder den von der Kammer beim EPA angegebenen Sprachen wählen. Insbesondere in Österreich und Deutschland sind die Verfahrenssprachen Deutsch und Englisch.

In den Regional- und Lokalabteilungen besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Verfahrenssprache in die Sprache zu ändern, in der das Patent erteilt wurde. Schließlich gibt es eine besondere Sprachenregelung für Klagen, die sich auf den Wohnsitz des Beklagten beschränken, bei denen die Sprache des Beklagten verwendet wird.

Für das Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache im Allgemeinen diejenige, die im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz in dieser Rechtssache verwendet wurde.

Rechtsgebiete

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