Irreführende Werbung mit nicht repräsentativer Datentransfergeschwindigkeit

16.01.2024

Die Beklagte ist ein Internetserviceprovider und bewarb ihre Tarifmodelle auf ihrer Website durch die Angabe von Up- und Downloadgeschwindigkeiten. Der beworbene Maximalwert überstieg die tatsächlich zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit beträchtlich.

Zwar gab es einen Hinweis, dass es sich dabei um die Maximalgeschwindigkeit handle. Dieser war allerdings erst nach Anklicken von zwei Links und geduldigem Scrollen sichtbar. In ihren Vertragsbedingungen sagte die Beklagte nur zu, normalerweise 95% des Tages eine Bandbreite zur Verfügung zu stellen, die rund die Hälfte des beworbenen Werts beträgt.

Der klagende Konsumentenschutzverein beantragte, diese Werbung als irreführend zu untersagen. Konkret begehrte er die Unterlassung von Werbung mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit, wenn die Beklagte in den Leistungsbeschreibungen eine normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit angibt, die den ursprünglich behaupteten Wert um mehr als 10% unterschreitet. Dieses Verbot sollte nur dann nicht gelten, wenn die Beklagte auf die Unterschreitung in zumindest gleicher Auffälligkeit hinweist. Hinweise wie „Angegebene Datentransfergeschwindigkeiten stellen Maximalwerte dar“ oder „bis zu“ sollten dafür nicht ausreichen.

Während das Erstgericht der Klage stattgab, hielt das Berufungsgericht einen aufklärenden Hinweis wie „bis zu“ für ausreichend, um eine Irreführung von Verbrauchern zu vermeiden.

Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung 4Ob80/23b das Ersturteil wieder her.

Konstant hohe Datenübertragungsraten sind vor dem Hintergrund einer wachsenden Anzahl von mit dem Internet verbundenen Geräten pro Haushalt und der damit einhergehenden, steigenden Tendenz zur Nutzung digitaler Angebote oftmals ein entscheidender Faktor für die Funktionalität von Internetanwendungen – und damit ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Kunden. Die Beklagte strich eine Datentransfergeschwindigkeit als zentrale Eigenschaft ihrer Dienstleistung zentral heraus, obwohl sie nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Verfügung stand. Somit führte die Beklagte die Verbraucher über ihre Produkte in die Irre. Auch der Hinweis „bis zu“ kann die Irreführungseignung nicht beseitigen. Der Interessent rechnet dann zwar mit einer gewissen Schwankungsbreite der Transferrate, aber nicht mit so krassen Einschränkungen wie sie tatsächlich vorlagen.

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