Lauterkeitsrecht, einschließlich „Werberecht“ und Geheimnisschutz

Hier geht es um die „guten Sitten“, wenn auch nicht um die Manieren bei Tisch. Deshalb heißt es nun „(un-)lautere Geschäftspraktiken“.

Das Lauterkeitsrecht wird als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und neben dem Kartellrecht als Teil des Wettbewerbsrechts im weiteren Sinne verstanden. Das Lauterkeitsrecht (und das Kartellrecht) wollen gemeinsam den freien und lauteren (früher sagte man „nicht sittenwidrigen“), unverfälschten Wettbewerb schützen, was insbesondere im Bereich Marketing (aggressive Geschäftspraktik, Irreführung, Behinderung, Herabsetzung, Ausbeutung, Vorsprung durch Rechtsbruch, etc.) von Relevanz ist. Das Lauterkeitsrecht ist in Österreich im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Über das UWG sind unter Umständen auch die zahlreichen in anderen Gesetzen normierten Werbebeschränkungen oder gar Werbeverbote sanktioniert, z.B. Beschränkungen im Tabakgesetz, Arzneimittelgesetz, Health Claims Verordnung, ORF-Gesetz, Telekommunikationsgesetz („Spam-Verbote“), Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, Privatradiogesetz, uva. Auch viele sonstige Verletzungen von Vorschriften durch Mitbewerber können über das UWG untersagt werden.

Ausdrücklich geschützt werden durch das UWG auch das Berufs- und Geschäftsgeheimnis. Das Lauterkeitsrecht soll den allgemeinen Wettbewerb, die Mitbewerber und den Kunden bzw. Verbraucher vor lauterkeitswidrigem Verhalten schützen („Schutzzwecktrias“).

Im Fall der Verletzung des UWG können Betroffene, Mitbewerber aber auch durch das UWG aktivlegitimierte Verbände und Institutionen insbesondere auf Unterlassung der verletzenden Handlung, auf Beseitigung (unter Umständen auch Widerruf), verschuldensabhängig auf Schadenersatz und auf Urteilsveröffentlichung klagen. Der Anspruch auf Unterlassung kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Das UWG sieht auch gerichtliche Straftatbestände vor.

Wichtig ist, dass Unterlassungsansprüche binnen sechs Monaten nach der Verletzung und Kenntnis des Klagslegitimierten davon verjähren; absolut nach drei Jahren.

Beiträge

Publikationen

UWG-Verstoß durch Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen zur Personenbeförderung ohne österreichische Gewerbeberechtigung – UBER-System II

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