Amtshaftung für fehlerhafte Spirale

20.07.2023

Die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) treffenden Überwachungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz haben den Zweck, die Gesundheit von Patienten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu schützen. Die Verwenderin einer Spirale fällt daher prinzipiell unter den Schutzzweck des Medizinproduktegesetzes (OGH 25. 4. 2023, 1Ob23a).

Wenn das BASG etwa von bruchgefährdeten Interauterinpessaren (Spiralen) weiß aber keine Warnung veröffentlicht, kann es zur Amtshaftung des Bundes kommen, wenn eine entsprechende Spirale bricht.

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