EuGVVO neu

Am 10.01.2015 tritt die neue „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ in Kraft (kurz: EuGVVO oder auch Brüssel-Ia-VO). Die wichtigsten Eckpunkte zur neuen EuGVVO stellen sich wie folgt dar:

Die Vollstreckbarerklärung entfällt

Ab Jänner 2015 kann ein Gerichtsurteil aus einem EU-Mitgliedsstaat in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ohne besondere Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden – das sog. Exequatur entfällt.

Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen

Gerichtsstandsvereinbarungen werden gestärkt, indem „Torpedo-Klagen“ ein Riegel vorgeschoben wird. So entscheidet nach der neuen EuGVVO nicht mehr immer das zuerst angerufene Gericht – vielmehr hat im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung das vereinbarte Gericht das Recht, sich für zuständig zu erklären und zwar unabhängig davon, ob es zuerst oder zuletzt angerufen wird.

Ausweitung bzgl. Verfahren in Drittstaaten

Gerichte der EU-Mitgliedstaaten können nunmehr das Verfahren aussetzen, wenn bereits ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaates anhängig ist, das denselben Anspruch betrifft oder mit dem ein Zusammenhang besteht

Wenig Änderungen bei Schiedsverfahren und Gerichtszuständigkeiten

Wie bereits bisher gilt auch die neue EuGVVO nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit; vielmehr gilt hier weiterhin das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates.

Die geltenden Regelungen zur Zuständigkeit von Gerichten in den EU-Mitgliedstaaten bleiben weitgehend gleich.