Geschmacksmuster / Design

Das Geschmacksmuster schützt Design – man kann es für Österreich oder EU-weit eintragen. Aber auch ohne Eintragung gibt es Schutz gegen Imitate. Und meist greift dann auch noch das altbekannte Urheberrecht.

(Geschmacks-)Muster schützen die besondere äußere Erscheinungsform (das „Design“) eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Es existieren parallel (a) das nationale Musterrechtssystem, (b) das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem, welches auch ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster schützt und (c) das Internationale Mustersystem, welches es auf Basis des Haager Musterabkommens ermöglicht, in einer Reihe von ausgewählten Vertragsstaaten Schutz zu erlangen.

Das (Geschmacks-)Musterrecht ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für das Aussehen eines Produkts. Es wird ohne inhaltliche amtliche Prüfung durch Registrierung beim Österreichischen Patentamt (nationales Muster) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EuIPO) erteilt. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht auch ohne Anmeldung, bietet aber nur eingeschränkteren Schutz, nämlich bloß gegen Nachahmung.

Ein (Geschmacks-)Muster muss neu sein, das heißt es darf vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Öffentlichkeit nicht in identischer Form zugänglich gemacht worden sein; es gibt allerdings u.U. eine Schonfrist. Weiters muss ein (Geschmacks-)Muster Eigenart haben, d.h. sein Gesamteindruck muss sich von jenem bereits bekannter (Geschmacks-)Muster unterscheiden.

Die Schutzdauer eines registrierten österreichischen Musters und auch eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Gebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden.

Österreichische (Geschmacks-)Muster werden im Wesentlichen im österreichischen Musterschutzgesetz (MuSchG) und die Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der GemeinschaftsgeschmacksmusterVO (GGV) geregelt.

Das Geschmacksmusterrecht erlaubt seinem Inhaber anderen zu verbieten, das Geschmacksmuster zu benutzen. Darunter versteht man insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung von Erzeugnissen, bei denen das Muster verwendet wird, oder den Besitz von Erzeugnissen zu diesen Zwecken. Das Geschmacksmusterrecht gewährt dem Rechteinhaber im Fall der Verletzung das Recht, insbesondere auf Unterlassung der verletzenden Handlung, auf Beseitigung, auf verschuldensunabhängiges, angemessenes Entgelt bzw. verschuldensabhängigen Schadenersatz, jeweils samt Rechnungslegung, auf Urteilsveröffentlichung und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg zu klagen. Die Unterlassung, aber auch die Sicherung von Beweismitteln („zivilrechtliche Hausdurchsuchung“) oder der Zahlungsfähigkeit („Einfrieren von Werten“), kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Eine vorsätzliche Geschmacksmusterverletzung ist auch ein gerichtlicher Straftatbestand.

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