Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patents und schützt auch technische Erfindungen. Es verschafft schnellen Schutz. Doch was ist es wert?


Das (österreichische) Gebrauchsmusterrecht – als „kleiner Bruder des Patentrechts“ – ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für eine technische Erfindung. Das Gebrauchsmuster wird – anders als das Patent – vom Patentamt ohne inhaltliche Prüfung durch Registrierung erteilt. Das Gebrauchsmusterrecht kann auch nur kürzer, nämlich grundsätzlich „nur“ bis zu zehn Jahren durch (stetig ansteigende) Gebührenzahlung verlängert werden.

Eine durch Gebrauchsmuster schützbare Erfindung muss insbesondere (i) neu, (ii) sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und (iii) gewerblich anwendbar sein. Es wird zwar vom Österreichischen Patentamt der Stand der Technik recherchiert und dem Anmelder mitgeteilt, aber inhaltlich nicht geprüft – das Patentamt prüft ausschließlich die Einhaltung der Formalerfordernisse, was den Vorteil der rascheren Registrierung, aber den Nachteil der Nichtigkeitswahrscheinlichkeit trotz Registrierung mit sich bringt. Im Gegensatz zu Patenten kann auch die Programmlogik, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt, als Gebrauchsmuster geschützt werden; weiters sind auch Verfahren zur Behandlung von Tieren nicht prinzipiell vom Schutz ausgeschlossen.

Gebrauchsmuster werden grundsätzlich national erteilt und unterliegen demgemäß den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, in Österreich im Wesentlichen dem österreichischen Gebrauchsmustergesetz (GMG) unter zahlreichen Verweisen auf das Patentgesetz (PatG).

Wie das Patent gewährt das Gebrauchsmuster seinem Inhaber ein Monopol, also das Recht, anderen die Benutzung der Erfindung zu verbieten. Es erlaubt dem Rechteinhaber andere davon auszuschließen, unter anderem den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Im Fall der Verletzung kann der Rechteinhaber insbesondere auf Unterlassung der verletzenden Handlung, auf Beseitigung von verletzenden Gegenständen oder Werkzeugen zu deren Herstellung, auf verschuldensunabhängiges, angemessenes Entgelt bzw. verschuldensabhängigen Schadenersatz, jeweils samt Rechnungslegung, auf Urteilsveröffentlichung und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg klagen. Die Unterlassung, aber auch die Sicherung von Beweismitteln („zivilrechtliche Hausdurchsuchung“) oder der Zahlungsfähigkeit („Einfrieren von Werten“) kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Eine vorsätzliche Gebrauchsmusterverletzung ist auch ein gerichtlicher Straftatbestand.