Intellectual Property in Zeiten von COVID-19

Die Gerichte stellen wieder zu

Gerade soll das 4. COVID-19-Gesetz die mit dem 2. COVID-19-Gesetz verfügten Einschränkungen der Abfertigungen gerichtlicher Erledigungen aufheben. Damit soll ein Rückstau der Erledigungen verhindert werden.

Damit wird die Grundlage für die Normalisierung des Rechtsschutzes im gewerblichen Rechtsschutz geschaffen, also besonders in Patent-, Marken-, Muster-, Urheberrechts- und UWG-Sachen.

Verhandlungen per Videokonferenz

Diese Verfahren laufen typischerweise zur Gänze oder zumindest überwiegend schriftlich ab und sind damit prädestiniert für eine Behandlung auch in Corona-Zeiten. Und selbst wenn einmal eine Verhandlung oder Einvernahme notwendig sein sollte: Wenn eine mündliche Verhandlung oder Anhörung unerlässlich ist, kann sie während der gegenwärtigen Ausnahmesituation per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder sogar per Telefon durchgeführt werden.

Patente laufen trotzdem ab

Schutzrechte, wie Patente oder Schutzzertifikate laufen trotz Corona ab.

Die wegen COVID-19 bis 1. Mai 2020 unterbrochenen Gerichtsfristen können von den Gerichten angemessen festgesetzt werden. Denn die Zeit, während der ein Schutzrecht nicht durchgesetzt wird, ist unwiederbringlich verloren.