E-Commerce bzw „Internetrecht“

Schnelles Shoppen ohne sich vom Sofa zu erheben – das Internet macht’s möglich. Immer mehr Unternehmen verkaufen ihre Waren und Dienstleistungen nur mehr über das Netz – z.B. Apps. Für das Einkaufen außerhalb von Geschäftsräumen gelten aber besondere Regeln, die einzuhalten sind, um das „Internetgeschäft“ reibungslos zu halten.


Für Internetauftritte von Unternehmen gilt eine Vielzahl von Regeln. Dies betrifft nicht nur die Unternehmenswebsite, sondern vor allem alle Webshops und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das österreichische E-Commerce Gesetz (ECG) sowie das österreichische Mediengesetz (MedienG) sehen zahlreiche Informationspflichten vor: Der Internetsurfer ist zunächst klar und deutlich darüber aufzuklären, wer die Internetseite betreibt; Inhaber meinungsbildender Internetauftritte haben darüber hinaus auch über die an ihnen direkt oder indirekt beteiligten Personen bzw. Gesellschaften aufzuklären, und deren jeweilige Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse offenzulegen.

Nach dem österreichischen Telekommunikationsgesetz (TKG) muss der Internetsurfer im Falle der Verwendung von Cookies darüber hinaus darüber informiert werden, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken und für wie lange in den Cookies gespeichert werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und welche Datenempfänger es gibt. Eine Ermittlung von personenbezogenen Daten durch Cookies ist nach dem Wortlaut des TKG nur dann zulässig, wenn der User seine entsprechende Einwilligung erteilt hat.

Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Einwilligungspflicht besteht nur für solche Cookies, die unbedingt erforderlich sind, damit der Seitenbetreiber einen vom User ausdrücklich angeforderten Dienst zur Verfügung stellen kann.

Für Webshop-AGB gilt die Inhaltskontrolle des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KschG), sowie das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG). Das KSchG erklärt insbesondere bestimmte Vertragsklauseln (wie z.B. generelle Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit oder für Personenschäden, auch wenn letztere nur auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind) für nichtig und daher nicht durchsetzbar. Das FAGG normiert nicht nur weitergehende Informationspflichten, sondern insbesondere auch das Recht des Verbrauchers, einen im Internet geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, wobei der Verbraucher auch über dieses Widerrufsrecht in detaillierter Form aufzuklären ist.

Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich dann zu laufen, wenn der Verbraucher die bestellte Ware erhalten hat; bei einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren gilt der Tag, an dem der Verbraucher die letzte Ware in Empfang genommen hat. Bei Dienstleistungen beginnt sie demgegenüber mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Längere Fristen von bis zu einem Jahr und 14 Tagen gelten aber dann, wenn der Webshop-Betreiber den Verbraucher nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts aufgeklärt hat.