No IP: Rechtsprechung nimmt keine Rücksicht auf die Gefühle eines Katers

15.03.2023

Im Zuge einer Scheidung strebten beide Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen und Willen des Mannes mitgenommen. Das Erstgericht wies den Kater dem Mann zu, weil dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier gehabt habe.

Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, weil auch geklärt werden müsse, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt habe und wer eher geeignet sei, sich um ihn zu kümmern.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte die Entscheidung der zweiten Instanz. Der stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Tiers zu einem der beiden Ehegatten komme für dessen Zuweisung im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens keine entscheidende Bedeutung zu. Es spiele auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat, weil damit kein tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen wird. Wer es genauer wissen will: Hier die Entscheidung 1Ob254/22t

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