Prozesse mit Aussicht

16.10.2014

Die Vorteile des Gerichtsstandortes Österreich sind vor allem in Technologie- und Immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten vielfältig:

Für einstweilige Verfügungen („EV“) gibt es kein Dringlichkeitsbedürfnis – innerhalb der Verjährungsfrist (6 Monate bei UWG-Sachverhalten und 3 Jahre bei Schutzrechts-Sachverhalten, wie zB Marken- und Patentverletzungen) können Sie also jedenfalls eine EV beantragen, und zwar unabhängig davon, wie viel Zeit Sie sich nach dem Bekanntwerden eines Rechtsvertsoßes für die Antragstellung nehmen. Als Schutzrechtsinhaber haben Sie zur Vorbereitung eines EV-Antrages daher viel länger Zeit, als dies zB in Deutschland der Fall ist.

Darüber hinaus werden Verletzungen technischer Schutzrechte bereits in erster Instanz – und damit ausschließlich vor dem Handelsgericht Wien – von einem Senat entschieden, dem jedenfalls auch ein technischer Experte angehört. In 99,9% der Fälle handelt es sich um einen Patentanwalt, der mit der fraglichen Materie (zB Chemie, Maschinenbau oder Elektrotechnik) bestens vertraut ist. Dies gilt übrigens auch im EV-Verfahren. Diese grundlegende Senats-Besetzung zieht sich sodann bis zur letzten Gerichtsinstanz – und damit bis zum Obersten Gerichtshof – durch. Die Qualität der österreichischen Gerichtsentscheidungen in technischen Schutzrechtssachen ist daher außerordentlich.

Schon alleine deshalb haben Sie am Gerichtsstandort Österreich die besten Aussichten. Unterstrichen wird das noch mit dem Blick, den Sie vom Handelsgericht Wien aus genießen können (siehe Titelfoto), das sich in zentraler Lage nicht unweit der Innenstadt befindet. Fast noch besser sind nur die Aussichten vom Oberlandesgericht Wien und vom Obersten Gerichtshof aus, die sich beide im selben Gebäude nahe der Wiener Ringstrasse befinden. Im Dachgeschoss dieses Gebäudes befindet sich sogar ein Café samt Dachterrasse, von der aus Sie die meisten Sehenswürdigkeiten Wiens im Blickfeld haben.

 

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