Schutzzertifikate (SPC)

Mit einem Schutzzertifikat kann die Schutzdauer eines Pharmapatents verlängert werden, als Ausgleich für die sehr langen Zulassungsverfahren von Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln. Die Crux liegt aber im Detail – zu SPCs (Supplementary Protection Certificates) sind immer wieder zahlreiche EuGH anhängig.

Das Schutzzertifikat (SPC) ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht, das beim Österreichischen Patentamt registriert wird und ein Erzeugnis für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel schützt. Voraussetzung ist, dass ein „Grundpatent“ besteht. Das SPC verlängert den Schutz auf ein Erzeugnis eines Arznei- oder Pflanzenschutzmittels, das durch das Grundpatent geschützt ist. Hintergrund ist, dass Arznei- oder Pflanzenschutzmittel vor der Vermarktung ein längeres staatliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen und erst danach das Inverkehrbringen möglich ist. Somit läuft die Dauer des Patents bereits, bevor der Rechteinhaber die Erfindung auf den Markt bringen kann. Um das auszugleichen, eröffnet das SPC die Möglichkeit, die „verlorene Schutzdauer“ durch das ergänzende Schutzrecht „zurückzuholen“: Damit erhält der gleichzeitige Inhaber eines Patents und eines Schutzzertifikats die Möglichkeit einer Schutzdauer von maximal 15 Jahren ab Erstzulassung (in der EU). Für Kinderarzneimittel gibt es außerdem die Möglichkeit einer pädiatrischen Verlängerung um sechs Monate.

Das SPC ist ein inhaltlich ungeprüftes Schutzrecht: Das Österreichische Patentamt prüft nicht, ob für das Erzeugnis bereits ein Schutzzertifikat besteht und auch nicht, ob die vorgelegte Genehmigung der Zulassung tatsächlich die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.

In Österreich sind diese rechtlichen Bestimmungen im Schutzzertifikatsgesetz festgelegt, welches aber stark mit EU-Vorschriften „verwoben“ ist.

Praktisch beachtlich ist, dass Lizenzen, Vorbenutzerrechte sowie Zwischenbenutzerrechte am Grundpatent auch für das ergänzende Schutzzertifikat gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind.

Hinsichtlich der gewährten Rechte und Ansprüche im Fall der Verletzung gilt das Gleiche wie beim Patent.

Beiträge

Publikationen

Der Patentanwalt ist trotzdem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

Glosse zu OGH 4 Ob 134/04s zur Rechtsbeständigkeit von Swiss Type Claims in Patenten

Glosse zu OPM Op 3/04 – Omeprazol III

Patentrechtliche Verantwortlichkeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes

Patentrecht und Lizenzverträge in Straberger (Hrsg), EU-Recht

Glosse zu OGH 17 Ob 6/08v – Bicalutamid II, zur Äquivalenz von Verfahrenspatenten

Glosse zu OGH 17 Ob 18/08h – Losartan, zur unmittelbaren Anwendbarkeit von TRIPS

Glosse zu OGH 17 Ob 26/08k – Pantoprazol I

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