Bericht vom AIPPI Kongress

25.01.2018

Zum 120 Jahr-Jubiläum der AIPPI fand der Jahreskongress 2017 vom 13. bis 17. Oktober in down under statt. In der phantastischen neuen Kongresshalle im Harbour-Viertel, unmittelbar im Zentrum der pulsierenden Stadt Sydney. Die österreichische Landesgruppe war mit drei Delegierten vertreten, darunter auch ein Partner von GEISTWERT.

Im Rahmen des Kongresses wurden auf Grundlage der Vielzahl nationaler Beiträge, einschließlich der österreichischen zu allen Arbeitsfragen gemeinsame Resolutionen der AIPPI erarbeitet, die im Folgenden verkürzend zusammengefasst werden:

Arbeitsfrage Genpatentierung:

Gene und genetisches Material sind weltweit patentierbar. Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen stellen das in Frage. Die Resolution zu diesem Thema beschäftigt sich mit der Patentierbarkeit von solchem Material, ganz gleich ob in einer aus der Natur durch ein technisches Verfahren isolierten Form oder als künstlich synthetisiertes Material. Die AIPPI hat dazu beschlossen:

1) Patente sollten grundsätzlich für jegliche Erfindungen in allen Gebieten der Technik erteilt werden, einschließlich für Gene oder Teile davon, die aus der Natur durch ein technisches Verfahren isoliert wurden, oder Nukleinsäuremoleküle, die künstlich synthetisiert wurden, unter der Voraussetzung, dass eine gewerbliche, landwirtschaftliche, diagnostische und/oder therapeutische Anwendung für diese bestimmt wurde und die anderen Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllt sind.

2) Genetisches Material, das aus der Natur durch ein technisches Verfahren „isoliert“ wurde, sollte nicht als bloßes „Erzeugnis der Natur“ behandelt werden. Dieser Grund allein sollte nicht ausreichend sein, es von der Patentierbarkeit auszuschließen.

Arbeitsfrage Patentierbarkeit Computer implementierter Erfindungen

  • Computerimplementierte Erfindungen und Computerprogramme sollten nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein, vorausgesetzt Technizität ist gegeben.
  • Die Prüfung ob Ansprüche auf eine computerimplementierte Erfindung gerichtet sind, ist einzelfallbezogen.
  • Ein zulässiger Anspruch kann gerichtet sein auf
  1. ein System oder Gerät;
  2. eine Methode oder einen Prozess, der durch einen Prozessor durchgeführt wird;
  3. Instruktionen, die durch einen Prozessor durchgeführt oder interpretiert werden können um Verfahrensschritte durchzuführen
  4. eine durch eine computerimplementierte Methode erstellte Datenstruktur.

Arbeitsfrage Berechnung von Zahlungsansprüchen

  • Neben den in Österreich schon seit jeher geltenden Regeln zu den Schadenersatzansprüchen, betont die AIPPI, dass Schadensberechnungen stets nur Schätzungen sein können.
  • Entgangener Gewinn soll unter Berücksichtigung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Wettbewerbsprodukten und Dienstleistungen (zB Design, Qualität, Preis und Vertriebskanäle), dem Vorhandensein anderer Ersatzprodukte, der Fähigkeit des Rechteinhabers, die Nachfrage zu befriedigen, die geographische Reichweite, den Ruf der Parteien im Markt, der Werbeaufwendungen, sowie dem Preis und dem Umsatz des Rechteinhabers ab Eintreten der verletzenden Verkäufe beurteilt werden.
  • Dabei sollen die Einflussmöglichkeiten des Verletzers auf die oben genannten Faktoren berücksichtigt werden.
  • Zur Berechnung des Schadens soll das Nettoergebnis des Rechteinhabers (d.h. nach Abzug von Rabatten) abzüglich der direkt zurechenbaren Kosten herangezogen werden.
  • Sofern der Rechteinhaber den Kausalzusammenhang belegen kann, soll auch entgangener Gewinn aus Gegenständen in die Schadensberechnung einfließen, die gar nicht Gebrauch vom verletzten Schutzrecht machen.
  • Bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts soll das Gericht Lizenzsätze für das gleiche Schutzrecht, wie das verletzte heranziehen, Lizenzvereinbarungen ähnlicher Rechte, die Kosten nicht verletzender Alternativen und die Vorteile des verletzten Schutzrechts gegenüber Alternativen und die Profitabilität der Produkte oder Dienstleistungen, die Entwicklungskosten für das Schutzrecht und ein Fehlen oder die Umstände vorangegangener Lizenzgespräche, ob die Parteien theoretisch eine Lizenzvereinbarung geschlossen haben könnten, unabhängig davon, ob sie das für das streitgegenständliche Schutzrecht getan hätten, die Umstände des Rechtsbestandes, den Gewinn, den der Verletzer aus der Verletzung ziehen konnte, bei einem komplexen Erzeugnis die Lizenzbasis und ihre Auswirkung auf den Absatz des gesamten Produktes, Preisstürze, Absatzeinbußen, Marktanteilsverluste und die Zeit, die der Rechteinhaber benötigt, um seine ursprüngliche Marktposition wieder zu erreichen.

Arbeitsfrage Schutz grafischer Benutzeroberflächen (GUIs)

1) GUIs sollen Patentschutz, Geschmackmuster- und Markenschutz und Urheberrechtsschutz erhalten können.

2) Die Einbeziehung geistiger Tätigkeit des Benutzers soll den Schutz nicht ausschließen

3) Das Vorhandensein eines physischen Merkmals soll keine Voraussetzung sein und Computergenerierung kein Ausschlussgrund.

4) Bei den Registrierungsstellen sollen die Voraussetzungen gegeben sein, auch bewegte GUIs darzustellen.

Arbeitsfrage Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen

  • Es sollten harmonisierte Definitionen von Geografischen Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben festgelegt werden.
  • Es sollte ein Registrierungsverfahren geben.
  • Es sollten bestimmte Kriterien für den Verlust des Rechts festgelegt werden.

Bösgläubige Markenanmeldung

  • Bei Bösgläubigkeit soll es Klagsmöglichkeit des Inhabers einer Marke gegen den Anmelder in einem anderen Land geben.

Viele der Themen der Arbeitsfragen spiegelten sich auch in der interessanten und hoch praxisrelevanten Sessions wider. Vier davon waren wieder Pharma gewidmet:

Hinreichend plausibel?

Die Zeit zwischen der Erfindung eines Wirkstoffes oder einer neuen Indikation und der Zulassung eines Medikaments kann zehn Jahre oder länger dauern. Sobald genug erforscht ist, um weitere Ausgaben für Studien zu rechtfertigen, gilt es die Rechte an den damit zusammenhängenden Erfindungen zu sichern. Dann stellt sich die Frage: Wie kann die Erfindung beschrieben werden, damit ein Fachmann sie ausführen kann? Welche Daten sind notwendig, ist die Erfindung gewerblich anwendbar, ist der erfinderische Schritt hinreichend dargestellt? Teilnehmer aus aller Welt diskutierten wie viele Daten in Europa, UK, Canada und China offenbart werden müssen.

Neue Problemstellungen ergeben sich auch aus patentrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen forschenden Unternehmen untereinander und nicht bloß gegenüber Generikaunternehmen. Das Geschäftsmodell ersterer basiert darauf, dass sie ihre Entwicklungen über einen bestimmten Zeitraum exklusiv vermarkten können. Ein US-Patentstreit zwischen Amgen und Sanofi um einen biotechnologischen Cholisterinsenker gab Anlass zur Diskussion, ob für derartige Auseinandersetzungen andere Kriterien zu berücksichtigen sind, als die bloße Frage der Patentverletzung, etwa Aspekte der öffentlichen Gesundheit. Immerhin steht in einer solchen Konstellation regelmäßig kein identes Alternativpräparat zu Verfügung. Während derartige Fragen für jene Jurisdiktionen, die eine Interessenabwägung vornehmen imminent sind, gab Richter Zigann für Deutschland eine eindeutige Antwort: Nein – in Deutschland ist allein die Frage der Patentverletzung relevant.

In einer weiteren Pharma-Session wurde der Patentschutz für Medizinprodukte diskutiert, die eine immer gewichtigere Rolle neben „klassischen“ Arzneimitteln einnehmen. Was gilt es bei 2nd medical use claims für Medizinprodukte zu beachten, oder gibt das verschärfte regulatorische Umfeld für Medizinprodukte in Folger etwa der neuen EU-Verordnungen für Medizinprodukte und in-vitro-Diagnostika eine Grundlage für die Einführung von Schutzzertifikaten für diese?

Schließlich widmete sich die Session Digitale Gesundheit neben technischen Fragen auch der hier typischen Verlinkung von Lizenzrechten und Exklusivitätsdenken.

Eine weitere Panel-Session war Musik und Urheberrecht vor dem Hintergrund der Herausforderung durch die Digitalisierung gewidmet, wieder eine weitere den Anfechtungsmöglichkeiten von Patenten nach ihrer Erteilung. So sind in China wiederholte Nichtigkeitsverfahren zwischen den selben Parteien und Patenten zulässig, in den USA sind auch einseitige Prüfungen möglich während etwa Frankreich seine Nichtigkeitsmöglichkeiten eingeschränkt hat. Ebenfalls primär urheberrechtlich, freilich mit markenrechtlichen Akzenten war die Studienfrage zur Schützbarkeit von grafischen user-Interfaces (GUIs).

Eine weitere Session beschäftigte sich aus Anlass einer Australischen Untersuchung zu IP-Vereinbarungen aus September 2016 mit dem Verhältnis IP zu Kartellrecht und der Zunehmenden Bedeutung von IP für die Wirtschaft. Einen Kontrapunkt setzte der Bericht von EPO/EUIPO „Intellectual Property Rights Intensive Industries and Economic Performance in the European Union“ aus October 2016. In die gleiche Richtung ging eine weitere Session, die sich mit der zunehmenden Bedeutung von IP-Rechten nicht nur für den Unternehmenswert, sondern auch für die Finanzierung, Besicherung beschäftigte und auch IP sale and lease back-Konstruktionen vorstellte.

Ebenfalls ums Geschäft ging es in der Big-data-Session und die Schwierigkeiten, Big-Data mittels der traditionellen IP-Rechte zu erfassen. Big-Data ist Massiv, dynamisch und unstrukturiert und von Zugriff und Verwendbarkeit gekennzeichnet. Dafür bedarf es hoher Investitionen, die abgesichert werden wollen. Datenbankschutz und der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eignen sich dafür nicht ideal. Diskutiert wurden die Eignung der existierenden IP-Rechte zum Schutz von Big Data und alternative Modelle.

Spannend war auch das Thema IP und Sport. Nicht nur Markenrechte, Ambush Marketing und Übertragungsrechte sind Schlagworte zu diesem Thema, auch Patente spielen im Arsenal des schneller, höher, weiter eine gewichtige Rolle – gleich ob bei Schwimmanzügen, in Fahrrädern oder Laufschuhen. Überall unterstützt Technologie menschliche Leistungen.

Die Design-session setzte auf der im Vorjahr in Mailand bearbeiteten Frage auf und beschäftigte sich mit Design-Schutz für Teile. Kann ein Teil eines Erzeugnisses unabhängigen Designschutz genießen und wenn ja, was sind die Voraussetzungen dafür? Muss ein solches Teil sichtbar sein, gibt es Ausnahmen für „must fit“-Ersatzteile? Die Diskussion führt zur Frage „Partial designs – full protection?“ für den nächstjährigen AIPPI-Kongress in Cancun.

Unter dem Titel “Funny, bad taste or out of order” waren die guten Sitten und Registrierungsausschlussgründe Thema einer weiteren Session, die sich auch mit den unterschiedlichen Praktiken und Ansichten der einzelnen Markenämter auseinandersetze. So würde eine Marke „Madonna“ etwa die religiösen Gefühle der Schweizer beleidigen. Mit der Markenregistrierung und noch mehr mit der Löschung beschäftigte sich auch eine Studienfrage zur bösgläubigen Markenregistrierung, Agentmarken und Defensivmarken.

Spannend war auch das Thema „Mittelsmann“, das sich nicht nur mit der Providerhaftung auseinandersetzte, sondern auch mit der Verpflichtung von Providern, lokal den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren – auch aufgrund einstweiliger Verfügungen.

Die FRAND-Session behandelte sich nicht nur den FRAND-Einwand bei einstweiligen Verfügungen, sondern beleuchtete ein wesentliches, wenngleich oft ausgeklammertes Thema, nämlich die konkrete Höhe einer angemessenen Lizenz, so wie in den US-Fällen wie Microsoft vs Motorola und dem Europäischen Unwired Planet vs Huawei. Neben der Fallbesprechung ging es auch um die Bestimmung der FRAND Lizenz bei Normierung, bei Patent-Poos und Non-practicing entities – auch im Rahmen von Schiedsverfahren. Neben der FRAND Session konnten sich monetär Interessierte an der Studienfrage zur Schadensberechnung beteiligen.

Zuletzt diskutierte ein Panel, den problem solution approach und seine Alternativen.

Großes Interesse rief ein Thema hervor, das sonst allenfalls als Orchidee betrachtet wurde, nämlich die Bedeutung von IP in Entwicklungsländern. Das entsprechende Panel zeigt auf, dass gerade auch für sich entwickelnde Ökonomien, IP-Schutz von essentieller Bedeutung ist.

Zum Dauerthema computerimplementierte Erfindungen erarbeitete die AIPPI eine modifizierte Resolution, die der wirtschaftlichen Bedeutung von CII gerecht werden soll.

Schließlich wurden die Studienfragen für den nächsten Kongress festgelegt, für die erste Gedanken bereits in einigen der genannten Sessions entwickelt wurden.

Kollidierende Patentanmeldungen

Schutz von 3D-Marken

Partielle Designs – voller Schutz?

Solidarhaftung für IP-Verletzung

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