Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, einschließlich Verlagsrecht

Michelangelo hatte bereits das Urheberrecht. Er musste es nicht einmal anmelden.

Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke der Literatur und Kunst, verwandte Schutzrechte (Leistungsschutz) und gewisse Persönlichkeitsrechte. Der Schutz bedarf keiner Registrierung oder dergleichen sondern entsteht durch Schöpfung eines Werkes auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst bzw als Sammelwerk, Leistungserbringung (Datenbanken, Interpreten, Lichtbild- und Schallplattenhersteller, etc) bzw besteht vor Persönlichkeitsrechtseingriffen (Urheberbestreitung, Werkschutz, Schutz von Tagebüchern und Briefen, Recht am eigenen Bild).

Im Fall der Verletzung des UrhG können Rechteinhaber auf Unterlassung der verletzenden Handlung und auf Beseitigung und grundsätzlich verschuldensunabhängig auf einfaches Entgelt oder bei Verschulden auf Bereicherung oder Schadenersatz, jeweils mit Anspruch auf Rechnungslegung, auf Urteilsveröffentlichung und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg klagen. Die Unterlassung, aber auch zur Sicherung von Beweismitteln („zivilrechtliche Hausdurchsuchung“) oder der Zahlungsfähigkeit („Einfrieren von Werten“), kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung ist auch ein gerichtlicher Straftatbestand.

Das ABGB und das UrhG normieren weiters Sonderbestimmungen für Verlagsverträge, also Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen.

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