DerStandard IP-Blog: „Wer bin ich – und wenn ja, wie viel KI?“

23.02.2023

Künstliche Intelligenz muss mit bestehendem Material trainiert werden, wodurch Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden könnten.

Im „DerStandard-Recht-Blog: Geistiges Eigentum in Bild und Wort“ diskutieren der Zeichner und Jurist Daniel Jokesch und der GEISTWERT-Partner Max Mosing über künstliche Intelligenz (KI) und dem Recht rund um geistiges Eigentum – kurz: über das große Spektrum an rechtlichen Fragen zum „KIismus(R)“: [Link zum „DerStandard-Recht-Blog: Geistiges Eigentum in Bild und Wort“]

KI und Urheberrechtsverletzung?!

KI muss trainiert und dafür müssen bestehende Information verarbeitet, also vervielfältigt werden. Fällt das Bestehende in die urhebergesetzlichen Werkarten, könnte die KI-Nutzung beim Training und/oder bei der Übernahme von Bestehendem in den Output der KI in Urheberrechte am Bestehenden eingreifen. Einen solchen Eingriff behaupteten bereits Kunstschaffende vor US-Gerichten und nunmehr auch die Bildagentur Getty Images vor einem Londoner Gericht gegen den Betreiber der Bild-KI „Stability AI“: Laut der Bildagentur wurden Millionen von Bilddaten und die dazugehörigen Metadaten „gestohlen“, die geistiges Eigentum von Getty Images seien.

Streng geprüft, muss hier zwischen dem Training der KI einerseits und der möglichen Übernahme von Werken in die Ergebnisse der KI andererseits unterschieden werden: Ersteres ist nach dem Urheberrechtsgesetz „privilegiert“, weil jede Person ein Werk vervielfältigen darf, um damit Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn sie zu dem Werk – zum Beispiel im Internet – rechtmäßig Zugang hat. Dieses „KI-Trainings-Privileg“ gilt jedoch nicht, wenn der Rechteinhaber einen entsprechenden Nutzungsvorbehalt mit maschinenlesbaren Mitteln kenntlich gemacht hat.

Neben dem möglichen Rechteeingriff beim Training ist der mögliche Eingriff bei der Nutzung, also bei den Ergebnissen der KI, zu untersuchen: Erfolgt durch die KI eine bloße Vervielfältigung von Geschütztem (also auch Teilen von Werken) oder eine erkennbare Bearbeitung von Werken, ist eine Verletzung gegeben. Erst wenn die KI ein Ergebnis liefert, das im Vergleich zum benutzten Werk ein selbständiges neues Werk ist, liegt keine Verletzung vor. Dafür muss nach der Rechtsprechung und der sogenannten „Abstandslehre“ das benutzte Werk angesichts der Eigenart des neuen Werkes vollständig in den Hintergrund treten, also gänzlich „verblassen“. Das setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form als Vorbild oder Werkunterlage übernommen wird, sondern ausschließlich als „Anregung“ dient. Das kommt desto weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist und je weniger die Vorlage gegenüber dem KI-Ergebnis verblasst. Daher: eine ausschließlich im Einzelfall zu beurteilende Gesamtbetrachtung.

Lies weiter im vollständiger Blogbeitrag auf DerStandard.at: [Link zum Blogbeitrag]

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