Auswirkungen eines „no-deal“ Brexit auf Patente

Die Ablehnung der Austrittsvereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU durch das britische Unterhaus kam nicht überraschend. Damit wird ein no-deal Brexit sehr wahrscheinlich. Für diesen Fall hat die britische Regierung mehr als 100 technical notices vorbereitet, welche die Folgen eines „no-deal“ beschreiben wollen.

Auch für Patente gibt es eine solche technical notice, auch wenn nur wenige Bereiche des Patentrechts vom EU-Recht determiniert sind: Die Ergänzenden Schutzzertifikate beruhen auf zwei EU-Verordnungen, Aspekte von biotechnologischen Erfindungen, Zwangslizenzen und  einige Ausnahmen zu klinischen Studien beruhen ebenfalls auf EU-Recht.

Diese EU-Normen bzw. ihre nationalen Umsetzungen werden einsteilen weitergelten.

Schutzzertifikate etwa werden von den nationalen Patentämtern aufgrund der EU-Verordnung erteilt. Laut der „technical notice relating to patents“ sollen alle bestehenden Rechte und Lizenzen in Kraft bleiben. Das Vereinigte Königreich will auch die Regelungen der Schutzzertifikatsverordnungen weiter anwenden und Schutzzertifikate unter einem parallelen Regime erteilen.

Offen ist freilich, inwiefern UK bei künftigen Änderungen der Schutzzertifikatsverordnungen und der Weiterentwicklung der EuGH-Rechtsprechung dazu nachziehen wird.

Ebenfalls viele offene Punkte gibt es in Bezug auf die Einheitspatentsgerichtsbarkeit. UK hat zwar das Einheitspatentgerichtsübereinkommen bereits ratifiziert (siehe GEISTWERT-blog hier), es ist aufgrund einer Beschwerde, die beim deutschen Bundesverfassungsgericht anhängig ist (siehe GEISTWERT-blog hier) noch nicht in Kraft getreten.

  • Falls das Bundesverfassungstericht vor dem Brexit entscheidet und das Einheitspatentgerichtsübereinkommen doch noch vor dem Brexit in Kraft tritt, möchte UK „untersuchen“, ob es im Einheitspatentsystem bleiben kann. Falls nein, würde das Einheitspatent in UK nicht gelten und UK müsste parallele Patentrechte für jedes Einheitspatent gewähren.
  • Falls das Einheitspatentgerichtsübereinkommen nicht vor dem Brexit in Kraft tritt, dann wird es nach dem Brexit jedenfalls nicht in UK gelten.

Auswirkungen wird der Brexit auch für Parallelimporte haben, wenn das EWR-weite Erschöpfungsprinzip in UK nicht mehr gilt.

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