Showdown zum 27.09.2026 bei der EmpCo-Richtlinie

Die EU-Kommission lenkt zu Altbeständen ein, Deutschland zieht nach.

Wenige Tage vor dem Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition) am 27. September 2026 entwickelt sich ein rechtspolitisches Finale: Es geht darum, was ab dem 27.09.2026 mit Altbeständen passiert.

Die Europäische Kommission hat dazu ihre FAQs zur EmpCo-Richtlinie kurzfristig ergänzt: Nach der ursprünglichen Lesart drohten Unternehmen ab dem 27. September 2026 erhebliche Risiken, selbst wenn Verpackungen und Kennzeichnungen zu ihrem Herstellungszeitpunkt vollständig rechtskonform waren. Die Folge wären kostspielige Umetikettierungen, Rückrufe oder sogar die Vernichtung von Waren gewesen.

Die neue FAQ-Fassung signalisiert nun deutlich mehr Augenmaß. Sie knüpft an das bereits im Juni veröffentlichte „Common Understanding“ des CPC-Netzwerks an und eröffnet den nationalen Durchsetzungsbehörden einen Spielraum für verhältnismäßige Lösungen bei Altbeständen. Die Botschaft lautet nicht mehr ausschließlich „Vernichtung statt Schonfrist“, sondern erkennbar auch: Verbraucherschutz darf nicht zu unnötiger Ressourcenvernichtung führen. Die nationalen Gerichte können bei der Beurteilung der EmpCo-Verletzung auch berücksichtigen, ob angemessene und verhältnismäßige Anstrengungen zur Einhaltung der Vorschriften unternommen wurden, wobei sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen gebührend Rechnung tragen müssen.

Die FAQ selbst sind zwar rechtlich nicht bindend, werden aber für die praktische Durchsetzung in den Mitgliedstaaten erhebliche Bedeutung haben.

Parallel dazu zeichnet sich auch in Deutschland eine politische Lösung ab. Nachdem die deutsche Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ursprünglich keine echte Übergangsregelung für Altbestände vorsah, soll der Bundestag nun kurzfristig eine Sonderbestimmung beschließen. Kern der geplanten Regelung ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der wirtschaftliche Belastungen und ökologische Folgen, insbesondere die Vernichtung bereits produzierter Waren, gegen die Interessen des Verbraucherschutzes abzuwägen sind. Damit würde Deutschland einen Interessenausgleich schaffen, der dem Nachhaltigkeitsgedanken der Richtlinie letztlich näherkommt als eine rein formale Stichtagslösung.

Österreich hat ebenfalls eine Übergangsbestimmung geschaffen. Allerdings unterscheidet sich der österreichische Ansatz maßgeblich von der nun diskutierten deutschen Lösung. Die nationale Regelung in Österreich enthält zwar eine zeitliche Übergangsregelung, verzichtet aber weitgehend auf einen ausdrücklichen Interessenausgleich im Einzelfall. Damit bleibt sie in Österreich letztlich eine – europarechtlich nicht unbedenkliche – harte Übergangs-/ Aufschiebungsfrist: Vor dem 27.9.2026 bereits in Verkehr gesetzte Ware ist bis zum 27.9.2029 vor Unterlassungansprüche geschützt. Irrrelevant ist, ob eine Vernichtung oder Überleben mit Stickern einfach und ressourcenschonend möglich wäre.

Der 27. September 2026 bleibt daher ein Stichtag mit erheblicher Bedeutung. Der eigentliche Showdown dürfte jedoch erst danach beginnen: Bei der Frage, wie Gerichte und Behörden die neuen Vorschriften anwenden und wie sie den Konflikt zwischen Verbraucherschutz, Nachhaltigkeit und Verhältnismäßigkeit in der Praxis auflösen werden.

Für Unternehmen bedeutet dies trotz der jüngsten Erleichterungen keine Entwarnung. Die EmpCo-Richtlinie wird planmäßig wirksam. Green Claims, Nachhaltigkeitssiegel und umweltbezogene Produktkennzeichnungen sollten unverzüglich überprüft werden. Die jüngsten Entwicklungen zeigen jedoch, dass selbst kurz vor dem Start noch Raum für pragmatische Lösungen besteht und dass die europäische Diskussion über Altbestände noch längst nicht abgeschlossen ist.

GEISTWERT wird die weitere Entwicklung auf EU-, deutscher und österreichischer Ebene laufend beobachten und über die praktische Anwendung der neuen EmpCo-Regeln berichten.

Siehe schon die GEISTWERT Blogbeiträge:
(Neue) UWG-Verbote (Teil 1): Werbung mit (angeblicher) Nachhaltigkeit

(Neue) UWG-Verbote (Teil 2): Werbung mit und Vorgaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates – Verbot der „geplanten Obsoleszenz“