Die EmpCo-Richtlinie verschärft nicht nur die Regeln für Umweltaussagen (siehe den GEISTWERT-Blog Teil 1 zu den neuen UWG-Verboten zur Nachhaltigkeitswerbung), sondern nimmt auch gezielt Praktiken ins Visier, die unter dem Begriff der „geplanten Obsoleszenz“ zusammengefasst werden. Hierzu werden mehrere neue Tatbestände in die „Schwarze Liste“ des Anhangs I der UGP-Richtlinie (und damit wohl künftig des UWG) aufgenommen. Diese Praktiken sind damit künftig per se verboten, ohne dass eine Prüfung der allgemeinen UWG-(Irreführungs)Tatbestände bedarf.
Die Änderungen betreffen insbesondere Hersteller und Anbieter von Waren mit digitalen Elementen, Elektronikartikeln und Produkten mit Verbrauchsmaterialien.
Software-Updates und digitale Funktionalität
Die neuen Regelungen adressieren manipulative Praktiken im Zusammenhang mit Software-Updates, welche die Nutzungsdauer oder Funktionalität von Geräten künstlich beeinflussen. Es ist künftig per se verboten, dem Verbraucher Informationen darüber vorzuenthalten, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte auswirken wird. Fordert ein Unternehmen (zB der Hersteller eines Smartphones) den Verbraucher zu einem Update auf, muss er daher transparent darüber informieren, wenn dieses Update bekannte negative Folgen hat. Typische Beispiele sind eine Verlangsamung des Geräts, eine verkürzte Akkulaufzeit oder die eingeschränkte Funktionsfähigkeit bestimmter Apps.
Ebenfalls per se verboten ist die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen dient. Dieses Verbot zwingt zu einer klaren Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanten oder zur Vertragserfüllung erforderlichen Updates und reinen „Feature-Updates“. Ein Update, das lediglich neue Funktionen hinzufügt oder das Design ändert, darf nicht als „notwendig“ oder „erforderlich“ kommuniziert werden, um den Verbraucher zur Installation zu drängen.
Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren
Ein Kernstück der neuen Regelungen ist der Kampf gegen Produkte, deren Lebensdauer künstlich begrenzt wird. Verboten ist jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen. Dies ist der zentrale Tatbestand gegen „geplante Obsoleszenz“: Wird ein Produkt (zB durch Software oder ein bestimmtes Bauteil) so konzipiert, dass es nach einer bestimmten Zeit oder Nutzungsintensität ausfällt, und wird dieses Produkt beworben, liegt ein Verstoß vor. Es muss nicht der Vorsatz nachgewiesen werden, den Ersatz zu fördern; es genügt der Nachweis, dass das Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit eingeführt wurde und der Werbende (insbesondere der Hersteller) darüber informiert war.
Es ist auch per se verboten, fälschlich zu behaupten, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat. Werbeaussagen wie „Hält garantiert 5.000 Waschgänge“ oder „Ausgelegt für 10 Jahre täglichen Gebrauch“ müssen der Realität entsprechen. Kann der Hersteller nicht nachweisen, dass das Produkt diese Haltbarkeit bei normaler Nutzung tatsächlich erreicht, ist die Aussage – wie es wohl schon nach den bisherigen Regelungen war – unzulässig.
Verboten ist per se auch die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist. Dieses Verbot ist selbsterklärend und galt wohl auch schon nach den bisherigen Regelungen. Die Bewerbung mit „einfach zu reparieren“ oder die Bereitstellung eines „Reparierbarkeits-Scores“ ist nur zulässig, wenn eine Reparatur technisch möglich und praktisch durchführbar ist.
Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile
Auch der Umgang mit Verbrauchsmaterialien (zB Nachfüllungen) und Ersatzteilen wird nun explizit geregelt: Es ist per se verboten, den Verbraucher zu veranlassen, Betriebsmittel (Verbrauchsmaterialien) einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Der klassische Fall ist ein Drucker, der meldet, die Patrone sei leer und den Dienst einstellt, obwohl technisch noch Tinte für weitere Ausdrucke vorhanden wäre. Solche Praktiken, die den Absatz von Verbrauchsmaterialien künstlich ankurbeln, sind künftig per se unlauter.
Verboten ist per se auch das Zurückhalten von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsmittel, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden. Ebenso verboten ist die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird. Diese Regelung hat zwei Seiten: (i) Informationspflicht: Wenn ein Gerät (zB ein Drucker oder ein smartes Gerät) so konzipiert ist, dass es mit Patronen oder Ladegeräten von Drittanbietern nicht oder nur eingeschränkt funktioniert („Lock-in-Effekt“), muss der Verbraucher darüber vor dem Kauf klar informiert werden. (ii) Verbot der Täuschung: Umgekehrt darf ein Hersteller nicht fälschlich behaupten, die Verwendung von Fremdprodukten würde zu Schäden oder Funktionsstörungen führen, wenn dies nicht der Fall ist, um den Verbraucher zum Kauf der teureren Originalprodukte zu bewegen.
Praktische Auswirkungen und Empfehlungen
Diese neuen per-se-Verbote stellen – zumindest hinsichtlich des Bewusstseins und der Durchsetzbarkeit – eine erhebliche Verschärfung dar und schaffen klare Angriffsflächen für Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Unternehmen, insbesondere aus der Elektronik- und Softwarebranche, müssen ihre Produktentwicklungs-, Marketing- und Kommunikationsstrategien dringend überprüfen.
- Transparenz bei Software-Updates: Kommunikations- und Update-Prozesse müssen so gestaltet werden, dass klar zwischen notwendigen und optionalen Updates unterschieden wird und über negative Folgen proaktiv informiert wird.
- Haltbarkeit als Design-Kriterium: Die bewusste Begrenzung der Produktlebensdauer wird zu einem direkten Rechtsrisiko. Technische und Design-Entscheidungen müssen dokumentiert und auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Verboten geprüft werden.
- Überprüfbarkeit von Werbeaussagen: Behauptungen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit müssen auf soliden, nachweisbaren Daten beruhen.
- Freiheit bei Verbrauchsmaterialien: Künstliche Barrieren gegen die Nutzung von Produkten von Drittanbietern müssen entweder beseitigt oder vorvertraglich vollständig transparent gemacht werden.