Sortenschutz

Hier geht es um Pflanzensorten.

Das (österreichische) Sortenschutzrecht ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für Sorten, also eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, welches nach amtlicher Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erteilt, ins Sortenschutzregister eingetragen und im Sorten- und Saatgutblatt veröffentlicht wird. Sortenschutz ist für Sorten zu erteilen, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu (unter Umständen mit Schonfrist) sind.

Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers: Die Erzeugung oder Vermehrung; die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung; das Anbieten zum Verkauf; der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen; die Ausfuhr; die Einfuhr; und die Aufbewahrung für die vorgenannten Zwecke.

Der Sortenschutz ist in Österreich im Wesentlichen im österreichischen Sortenschutzgesetz geregelt.

Das Sortenschutzrecht gewährt seinem Inhaber ein Ausschließungsrecht, also anderen die Benutzung im obigen Sinne zu verbieten. Im Fall der Verletzung kann der Rechteinhaber insbesondere auf Unterlassung der verletzenden Handlung, auf Beseitigung, auf angemessenes Entgelt oder bei Verschulden auch auf Schadenersatz, jeweils samt Rechnungslegung, auf Urteilsveröffentlichung und auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg klagen. Die Unterlassung, aber auch die Sicherung von Beweismitteln („zivilrechtliche Hausdurchsuchung“) oder der Zahlungsfähigkeit („Einfrieren von Werten“) kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Eine vorsätzliche Sortenschutzverletzung ist auch ein gerichtlicher Straftatbestand.

Beiträge

Publikationen

Sortenschutz: „Monopolisierung“ pflanzlicher Genotypen

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