Zur Patentierung von Pflanzen nach dem Genschere-Urteil

Der EuGH hat Organismen, die mittels Verfahren Crispr/Cas9 gezüchtet wurden (die sogenannte „Genschere“) als gentechnisch veränderte Organismen qualifiziert (GEISTWERT hat dazu geblogged).

Das Urteil wirft die Frage auf, ob damit nicht mittelbar der Patenteirung von Züchtungsverfahren Vorschub geleistet wurde? Der EuGH schloss ja, dass Organismen, die per gezielter Mutagenese gezücht wurden nicht auf natürliche Weise (durch Kreuzen und/oder durch natürliche Rekombination) nicht hergestellt werden konnten. Nun gilt aber im Patentrecht, dass für „im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ nämlich keine Patente erteilt werden dürfen.

Die Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes hat das Patentierungsverbot für diese Züchtungsverfahren schon bisher eng ausgelegt und darin kein Hindernis für die Erteilung von Patenten auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial sowie auf Früchte oder Pflanzenteile gesehen, sofern es sich nicht um Pflanzensorten handelt (für welche das Sortenschutzrecht zur Verfügung steht). Tomaten und Broccoli können demnach patentiert werden, wenn sie bestimmte neue und erfinderische Eigenschaften aufweisen.

Zwar ist die Erteilung eines Patents auf Pflanzen und Pflanzenteile ist auch dann möglich, wenn das einzige im Anmeldezeitpunkt bekannte Verfahren zur Herstellung der beanspruchten Pflanze ein im Wesentlichen biologisches Verfahren ist. Wenn nun der EuGH im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Richtlinie über genetisch veränderte Organismen aber auch noch ausspricht, dass per Genschere gezüchtete Pflanzen nicht auf natürliche Weise hergestellt werden, liegt der Schluss nahe, dass sie auf technische Weise hergestellt werden. Damit könnte das Europäische Patentamt das Patentierungsverbot von „im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung“ künftig noch restriktiver auslegen.