Like-Button unzulässig?

01.04.2016

Am 9.3.2016 hat das Landgericht Düsseldorf die Einbindung des beliebten Facebook-Like-Buttons auf einer Unternehmens-Website wie folgt für rechts- und wettbewerbswidrig erachtet, sofern die User nicht vorab darüber informiert werden und der entsprechenden Datenverwendung zustimmen (.pdf-Download-Link: LG Düsseldorf, Az 12 O 151/15):

Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a [des deutschen] UWG i.V.m. § 13 [des deutschen] TMG.

Auch in Österreich könnte die Einbindung des Like-Buttons ohne die vorherige Aufklärung der User dem Datenschutzgesetz widersprechen. Ob sich daraus aber auch zwangsweise eine Wettbewerbswidrigkeit ergibt, ist durchaus zu hinterfragen.

Letztlich bleibt immer noch die Frage offen, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten sind: Gleichwohl weder das Internet, noch das Datenschutzrecht besonders neu sind, erreichte diese Frage den EuGH erst am 17.12.2014 zum allerersten Mal (EuGH, C-582/14). Bis der EuGH diese Frage endgültig beantwortet, wird allerdings wohl noch einige Zeit vergehen. Dies illustriert die zeitliche Divergenz zwischen den technischen und den rechtlichen Entwicklungen nur allzu deutlich.

Bis dahin sollten Unternehmen versuchen, möglichst rechtssichere Alternativen zu nutzen: So will die renommierte Fachzeitschrift c’t einen Angaben zufolge eine datenschutzfreundliche Open-Source Alternative names „Shariff“ entwickelt haben, mit der sich zahlreiche Social Media Buttons einpflegen lassen sollen (siehe c’t Link).

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