Glücksspielkonzessionen in Italien

24.01.2015

Verkürzte Laufzeit von Glücksspielkonzessionen in Italien zulässig.

In Italien setzt die Veranstaltung von Glücksspielen, einschließlich der Annahme von Wetten, eine verwaltungsbehördliche Konzession sowie eine polizeiliche Genehmigung voraus. Im Jahr 1999 wurden die börsennotierten Kapitalgesellschaften von der damals durchgeführten Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen ausgeschlossen.

In seinem Urteil zu C-463-13 stellt der Gerichtshof  fest, dass sowohl der Widerruf und die Neuverteilung der alten Konzessionen als auch die Ausschreibung einer angemessenen Anzahl neuer Konzessionen geeignete Lösungen bieten können, um den rechtswidrigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer zu beheben. Im Bereich des Glücksspiels, der nicht harmonisiert ist, sind die nationalen Behörden kraft ihres Ermessens berechtigt, zwischen diesen Lösungen zu wählen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die italienischen Rechtsvorschriften den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Effektivität entsprechen.

Der EuGH erinnerte daran, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen) sowie zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein können. Der Bereich des Glücksspiels gehört außerdem zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen.

Der Gerichtshof stellte daher fest, dass in diesem speziellen Kontext die Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, zu einer kohärenten Verfolgung legitimer Ziele, zur Verminderung der Gelegenheit zum Glücksspiel oder der Bekämpfung der mit den Glücksspielen in Zusammenhang stehenden Straftaten beitragen könne und nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehe.

Sollte sich künftig herausstellen, dass die italienischen Behörden die Anzahl der erteilten Konzessionen beschränken oder eine strengere Kontrolle der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspiels ausüben wollen, würde dies durch die gleiche Laufzeit aller Konzessionen erleichtert.

Der Gerichtshof stellte daher fest, dass das Unionsrecht der Ausschreibung kürzerer Glücksspielkonzessionen nicht entgegensteht, um die Laufzeiten aller Konzessionen anzupassen.

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