EuGH zu Framing als urheberrechtliche „öffentliche Wiedergabe“

31.10.2014

Der EuGH hat am 21. Oktober 2014 zu C-348/13 darüber entschieden, ob „lauterkeitsrechtlich bedenkliches“ Framing über das Urheberrecht, konkret die „öffentliche Wiedergabe“ „gelöst“ werden kann.
Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) im Rechtsstreit zwischen der BestWater International GmbH (im Folgenden: BestWater International) einerseits und Herrn Mebes und Herrn Potsch andererseits wegen der Einbettung anklickbarer Links auf den von den Letztgenannten betriebenen Websites, die sich der Framing-Technik bedienen und mit deren Hilfe der Internetnutzer zu einem Film geleitet wurde, an dem BestWater International die ausschließlichen Nutzungsrechte zustanden.
Hintergrund war „natürlich“, dass die BestWater International und Mebes bzw Potsch „Marktbegleiter“ sind. Da BestWater International der Ansicht war, dass Mebes und Potsch den Film ohne ihre Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht hätten, klagte sie diese auf Unterlassung der Verbreitung des Films und verlangte von ihnen Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
Der BGH stellte u. a. fest, dass in einem Fall, in dem ein Werk bereits Gegenstand einer „öffentlichen Wiedergabe“ gewesen ist, eine neue Wiedergabehandlung unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens kann nur dann als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft werden, wenn diese Handlung vor einem neuen Publikum stattfinde – das sei nach dem BGH hier nicht der Fall. ABER: Mebes bzw Potsch bedienten sich der Framing-Technik, welche es ermögliche, sich ein Werk zu eigen zu machen, ohne dieses jedoch kopieren zu müssen. Daraus leitet der BGH die Frage ab, ob es nicht doch gerechtfertigt wäre, dies als „unzulässige öffentliche Wiedergabe“ zu qualifizieren.
Der EuGH bleibt bei der vom BGH herangezogenen bisherigen ständigen Rechtsprechung zur „öffentlichen Wiedergabe“: Weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ eingestuft werden. Diese Feststellung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik, die im Ausgangsverfahren streitig ist und darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines „eingebetteten“ Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt. Zwar kann diese Technik, wie der BGH und der EuGH feststellt, verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nach Ansicht des EuGH nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist nach dem EuGH davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.
Erfreulicherweise hat daher der EuGH nicht „lauterkeitsrechtliche Probleme“ ins Urheberrecht „getragen“ und kam zum Ergebnis, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine „öffentliche Wiedergabe“ (iSd Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29) ist, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Set your categories menu in Header builder -> Mobile -> Mobile menu element -> Show/Hide -> Choose menu