Widerrufsbutton ab 1. Oktober 2026 verpflichtend
Nun ist es fix: Der österreichische Gesetzgeber hat die Einführung des sogenannten Widerrufsbuttons beschlossen. Der neue § 13a FAGG tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verbraucherverträge, die nach dem 30. September 2026 über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Der ursprünglich vorgesehene Termin 19. Juni 2026 ist damit überholt.
Wen betrifft die neue Verpflichtung?
Unternehmer, die widerrufsfähige Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Website, eine App oder eine vergleichbare Online-Benutzeroberfläche abschließen, müssen künftig eine elektronische Rücktrittsfunktion bereitstellen. Betroffen sind damit nicht nur klassische Webshops, sondern grundsätzlich alle Online-Angebote, über die entsprechende Verbraucherverträge geschlossen werden.
Der Widerrufsbutton tritt neben die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Verbraucher können einen Vertrag daher weiterhin etwa per E-Mail oder mittels Muster-Widerrufsformular widerrufen.
Wie muss der Widerrufsbutton ausgestaltet sein?
Die Widerrufsfunktion muss
- gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein,
- während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein,
- hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Über die Funktion müssen Verbraucher ihren Namen, Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angeben können.
Nach Eingabe dieser Informationen muss die Erklärung in einem zweiten Schritt über eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung abgesendet werden können. Anschließend hat der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln. Diese Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.
Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung vor deren Ablauf absendet. Eine vorherige Prüfung durch das System, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Rücktrittsrecht besteht, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Jetzt besteht Handlungsbedarf
Unternehmen sollten ihre digitalen Vertrags- und Bestellprozesse daher rechtzeitig überprüfen. Neben der technischen Implementierung des zweistufigen Widerrufsprozesses sind insbesondere die eindeutige Beschriftung, die leichte Auffindbarkeit, die durchgehende Verfügbarkeit und die automatisierte Eingangsbestätigung sicherzustellen.
Fazit: Aus der bislang angekündigten Gesetzesänderung ist eine konkrete Verpflichtung geworden. Wer nach dem 30. September 2026 widerrufsfähige Verbraucherverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt, muss ab 1. Oktober 2026 eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion nach § 13a FAGG bereitstellen.