Seit Langem wieder ein OGH-Urteil zu fremden Kennzeichen als Metatags

26.02.2020

Auf den Tag genau 19 Jahre nach der (wohl) letzten Meta-Tags-Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) wieder über die Aufnahme fremder Kennzeichen in den Code der eigenen Website („Meta Tags“) entschieden: Gebraucht jemand eine Marke eines Dritten als Metatag für seine eigene Website, so verstößt er damit nur dann nicht gegen Marken- und Lauterkeitsrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht.

Der OGH hatte am 19.12.2000 zu 4 Ob 308/00y (Link) keine Rechtsverletzung erkannt, weil er ein berechtigtes Interesse zur Nutzung der fremden Marke in den Metatags darin erkannte, dass die Website Informationen über den Verkauf von Patenten an den Markeninhaber enthält.

19 Jahre später

Unabhängig davon, dass die Metatags „technisch überholt“ sind – siehe unten zur mangelhaften Tatsachen-Feststellung der Gerichte – hat es wieder ein Fall zum OGH geschafft. Der nunmehrigen Entscheidung des OGH vom 19.12.2019 zu 4 Ob 223/19a (Link) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Inhaberin einer Wortmarke. Sie betreibt auch eine Website, auf der sie ihre Ordination und ihre ärztlichen Leistungen bewirbt. Die Beklagte betreibt ein Webportal mit einem Verzeichnis der in Österreich ansässigen Ärzte, auf dem Internetnutzer nach Ärzten suchen und diese bewerten können. Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, der Beklagten zu verbieten, ihren Namen sowie ihre Wortmarke insbesondere als Metatag für das von der Beklagten betriebene Webportal zu verwenden; die Beklagte verwende die Kennzeichen der Klägerin, um Suchmaschinenergebnisse zu optimieren und dadurch eine vorrangige Reihung ihres Webportals zu erreichen, was dazu führe, dass die Website der Beklagten vor jener der Klägerin gereiht werde.

Die Beklagte entgegnete, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der beanstandeten Metatags habe.

„Einschränkung“ der Klägerin

Im Laufe des Verfahrens sprach sich die Klägerin nicht (mehr) gegen die Verwendung ihrer Kennzeichen (Namen und Wortmarke) auf der Website der Beklagten aus. Sie wendete sich schlussendlich vielmehr dagegen, dass ihre Kennzeichen von der Beklagten „zur Suchmaschinenoptimierung“ verwendet werden. In dieser Hinsicht wirft sie der Beklagten vor, ihre Kennzeichen (als Metatags) unlauter auszunützen und dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu erlangen, der in der Vorreihung der Website der Beklagten durch Suchmaschinen bestehe. Dementsprechend sei die Verwendung von Kennzeichen als Metatags bei Branchengleichheit unzulässig.

Im Lichte dieser „Einschränkung“ sah der OGH auch diesmal keine Rechtsverletzung – allerdings wohl in Verkennung der Funktion der Metatags:

Ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen bzw hier eine Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten. Die Klägerin konnte dazu die für die behauptete Ausbeutungssituation ins Treffen geführten Umstände (manipulierte Vorreihung durch Suchmaschinen) nicht bescheinigen. Nach den Feststellungen und den dazu erfolgten Klarstellungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts kommt es bei den gängigen Suchmaschinen bei Eingabe des (Marken-)Namens der Klägerin zu keiner Vorreihung der Website der Beklagten gegenüber jener der Klägerin. Der Vorwurf einer schmarotzerischen Ausbeutung durch die Beklagte scheitert daher schon auf Tatsachenebene.

Leider unrichtige Sachverhaltsfeststellungen

Genau hier irrten aber die Gerichte bei den Feststellungen: Sinn und Zweck von Metatags ist (Link), die Durchsuchbarkeit des World Wide Web bzw. einer einzelnen Website zu verbessern. Sie gelten als spezielle Anweisungen zur Steuerung der Suchroboter von Suchmaschinen. Auch wenn sie einst als Geheimwaffe galten, um bei einer Suchmaschine möglichst weit oben gelistet zu werden und das nicht mehr ganz so der Fall ist, können Metatags die Suchmaschinen und daher das Ranking beeinflussen.

Und wenn es keine Auswirkungen hat – warum wurden dann Metatags von der Beklagten überhaupt genutzt? Dann gibt es ja auch kein berechtigtes Interesse dafür!

Rechtliche Konsequenz

Und auf Basis der (unrichtigen) Feststellungen wurde dann rechtlich korrekt abgeleitet: Da auf der Website unbeanstandet über die Klägerin informiert wird, dürfen deren Kennzeichen auch als Metatags benutzt werden.

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