OGH – Zulässigkeit der freien Benützung eines Werk(-teils) ohne eigenpersönliche Prägung

Der Kläger gestaltet Skulpturen von nach vorne gebeugten, unterschiedlich korpulenter Menschen in Lebensgröße, deren Arme und Hände in verschiedenen Positionen am Körper anliegen:

Die Beklagte vertreibt 164 cm große Dekofiguren, die ebenfalls einen nach vorne geneigten Körper und einen kahlen Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck haben, bei welchen die Kopfform aber länglicher als jene der Skulpturen des Klägers ist und die in unterschiedlichen Farben angeboten werden:

Der OGH verneinte in seiner Entscheidung vom 20. 2. 2026 (4 Ob 166/25b) eine Urheberrechtsverletzung, weil der Kläger nicht bescheinigen konnte, dass die Figuren der Beklagten Bearbeitungen der Figuren des Klägers sind: Diese sind zwar Werke im Sinne des Urheberrechts, eine Bearbeitung das bearbeitete Werk aber in seinem Wesen unberührt lässt, sodass das Originalwerk in der Bearbeitung in seinen wesentlichen Zügen wiederkehrt (im Gegensatz zur „freien Benützung“). Entscheidend ist nicht, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern, ob der entlehnte Teil des Werks als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig.

Im vorliegenden Fall gleichen einander die Statuen in Kopfform und Mimik nicht. Die Haltung der Figuren der Beklagten ist durch eine schlankere Statur als jene der Skulpturen des Klägers geprägt – sie wirkt weniger stilisiert und durchaus realistisch. Dass die Kahlköpfigkeit der Statuen ein schutzfähiges, geistig-kreatives Element wäre, behauptete der Kläger selbst nicht. Sein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war letzten Endes unberechtigt.

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