OGH sehr streng hinsichtlich Zustimmung zu Spam und/ oder Datennutzung

19.11.2015

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Beschluss vom 22.9.2015 (Link) wieder einmal klargestellt, dass die Einwilligung zu Spamming (§ 107 TKG) und die Zustimmung zur Datenverwendung (§ 4 Z 14 DSG) „wohlinformiert“ sein muss – das jedenfalls im B2C-Bereich, wo das konsumentenrechtliche Transparenzgebot zur Anwendung kommt. Demgemäß entsprachen ua folgende Klauseln nicht dem Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG):

Klausel 1:

Ich akzeptiere die AGB.

Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine oben angeführten Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (via SMS, E-Mail, Telefon, Post und dergleichen) von der V***** und deren Magazinen über ihre Produkte, Abo-Aktionen und ähnliche Vorteilsaktionen genutzt werden können, und nehme zur Kenntnis, dass diese Einverständniserklärung jederzeit von mir widerrufen werden kann.“

Klausel 2:

Ich bin damit einverstanden, dass die V***** GmbH meine Daten (E-Mail, Telefonnummer) für die Übermittlung von Informationen über ihre Produkte, Aktivitäten und Sonderaktionen erheben, verarbeiten und nutzen darf.

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