Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Beschluss vom 22.9.2015 (Link) wieder einmal klargestellt, dass die Einwilligung zu Spamming (§ 107 TKG) und die Zustimmung zur Datenverwendung (§ 4 Z 14 DSG) „wohlinformiert“ sein muss – das jedenfalls im B2C-Bereich, wo das konsumentenrechtliche Transparenzgebot zur Anwendung kommt. Demgemäß entsprachen ua folgende Klauseln nicht dem Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG):
Klausel 1:
„Ich akzeptiere die AGB.
Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass meine oben angeführten Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (via SMS, E-Mail, Telefon, Post und dergleichen) von der V***** und deren Magazinen über ihre Produkte, Abo-Aktionen und ähnliche Vorteilsaktionen genutzt werden können, und nehme zur Kenntnis, dass diese Einverständniserklärung jederzeit von mir widerrufen werden kann.“
Klausel 2:
„Ich bin damit einverstanden, dass die V***** GmbH meine Daten (E-Mail, Telefonnummer) für die Übermittlung von Informationen über ihre Produkte, Aktivitäten und Sonderaktionen erheben, verarbeiten und nutzen darf.„