OGH schafft mehr Klarheit zur Erkennbarkeit eines Arzneimittels

12.11.2014

In seinem gestern veröffentlichten Urteil 4Ob 96/14t zu einer Pneumokokken-Awarenesskampagne des Österreichischen Verbandes der Impfstoffhersteller gibt der Oberste Gerichtshof weitere Anhaltspunkte zur Abgrenzung zulässiger Information über die Gesundheit oder die Krankheiten des Menschen ohne Bezugnahme auf ein Arzneimittel von unzulässiger Laienwerbung (mit Bezugnahme auf ein Arzneimittel).

Im Anlassfall bezogen sich die vom Kläger beanstandeten Inserate, aber auch die an niedergelassene Ärzte übermittelte Patienteninformation, nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel. Dieses wurde nicht nur nicht ausdrücklich genannt, sondern auch nicht etwa nach dem enthaltenen Wirkstoff oder seiner konkreten Wirkungsweise beschrieben.

Die Erwähnung der zwei Pharmaunternehmen, die Pneumokokken-Impfstoffe anbieten, als Unterstützer der Inserate und Folder mag zwar zeigen, dass diese Pharmaunternehmen ein wirtschaftliches Interesse an der angesprochenen Schutzimpfung haben. Das reicht aber noch nicht aus, um diese Unterlagen auch als Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beurteilen.Dass zeitgleich auch Ärzte über die Impfstoffe informiert wurden, ändert daran nichts.

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