Himbeer-Vanille-Abenteuer vs Waldbeeren-Fruchtschnitte

Am 2. Dezember 2015 hat der deutsche BGH die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten samt den Hinweisen „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ auf einer Teeverpackung als irreführend beanstandet, da der so beworbene Tee tatsächlich keine „echten“ Bestandteile oder „echte“ Aromen von Vanille oder Himbeere, sondern laut seiner Zutatenliste bloß ein „natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack“ beinhaltet hatte (BGH, 2.12.2015, I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

Zuvor hatte der EuGH im entsprechenden Vorabentscheidungsverfahren die Frage verneint, ob eine korrekte Zutatenliste (siehe dazu die Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür) den – etwa durch die Produktaufmachung oder die Werbung herbeigeführten – irrigen Eindruck über das Vorhandensein einer (hier: natürlichen) Zutat korrigieren kann (EuGH, 4.6.2015, C-195/14Bundesverband der Verbraucherzentralen vs Teekanne).

Der BGH kam in seinem Urteil konsequenterweise zum Schluss, dass die Gesamtbetrachtung der Produktaufmachung darauf zu prüfen ist, ob ein durchschnittlich informierter, vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher hinsichtlich des Vorhandenseins von Zutaten oder Aromen in die Irre geführt werden könnte. Auf die isoliert betrachtete Zutatenliste kommt es demnach nicht an, auch wenn ernährungsbewusste Verbraucher die Zutatenliste grundsätzlich konsultieren, bevor sie ihre Kaufentscheidung treffen.

Auf den ersten Blick kam der österreichische OGH im Jahre 2011 noch zu einem völlig anderen Ergebnis, als er sich mit einer „Waldbeeren-Fruchtschnitte“ auseinandersetzte. Die Verpackung des so bezeichneten Lebensmittels war mit vielen Abbildungen von Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren (= Blaubeeren) und Walderdbeeren verziert. Die Zutatenliste wies hingegen bloß folgende Zutaten aus: „Fruchtschnitte-Zutaten: Apfelpulver, Oligofruktosesirup, Rosinen, getrocknete Marillen-(Aprikosen-)stücke, getrocknete Apfelstücke, Haferflocken, pflanzliches Fett, Mandeln, Oblaten (Weizenmehl, Kartoffelstärke, pfl. Öl), Aroniasaftkonzentrat, Mehrfruchtsaftkonzentrat 2,6 %* (in veränderlichen Gewichtsanteilen: Himbeere, Brombeere, Heidelbeere, Walderdbeere), Dextrin, Zitronensaftkonzentrat, natürliches Aroma, Speisesalz. Gesamtfruchtgehalt: 56 %
*entspricht 14 % Waldbeerensaft.“

Laut der damaligen OGH Entscheidung erwartet ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher von einer Fruchtschnitte namens „Waldbeere“ bloß, dass sie (neben der sie als Schnitte definierenden Grundmasse) der Geschmacksrichtung „Waldbeere“ ausreichend Rechnung trage; er geht aber allein schon aufgrund ihrer Dimension und Haltbarkeit nicht davon aus, dass sie ganze, unbehandelte Waldbeeren enthalte. Werden einem solchen Produkt ausreichend Waldbeeren in Form eines Fruchtsaftkonzentrats beigefügt, erfülle dies die Verbrauchererwartung, weil die Verwendung von Konzentraten zur Geschmacksgebung in der Lebensmitteltechnologie eine gängige Praxis und dem Verbraucher bekannt ist. Der Verbraucher rechnet daher damit, dass die Fruchtschnitte nach Waldbeeren riecht und schmeckt und dass diese Fruchtschnitte Waldbeeren enthält; bei einem Anteil von 23 g Waldbeeren auf 100 g Schnitte wird dieser Vorstellung auch entsprochen (OGH, 15.2.2011, 4 Ob 228/10y – Waldbeeren-Fruchtschnitte).

Auch wenn die damalige OGH Entscheidung aufgrund der BGH Entscheidung sowie der damit zusammenhängenden EuGH-Entscheidung zunächst überholt erscheint, können alle betroffenen Entscheidungen wie folgt in Einklang gebracht werden:

(i) Die Produktaufmachung ist jedenfalls einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen – auf die Zutatenliste alleine kommt es nicht an;

(ii) Je nach Produktkategorie (hier: Früchtetee und Fruchtschnitte) müssen verschiedene Verbrauchererwartungen berücksichtigt werden;

(iii) Sind auf der Verpackung Früchte abgebildet, müssen entweder die abgebildete(n) Fruchtsorte(n) selbst oder zumindest Aromen genau davon enthalten sein – und genau das war in beiden Entscheidungen der springende Punkt: während der deutsche Himbeer-Vanille-Tee bloß Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack enthielt, wurden für die österreichische Waldbeeren-Fruchtschnitte tatsächlich echte Waldbeeren verwendet, auch wenn dies in Form eines Fruchtsaftkonzentrats geschah;

(iv) Vereinfacht gesprochen: natürliche Aromen mit bloßem Fruchtgeschmack reichen nicht aus, um Fruchtabbildungen zu stützen – Fruchtanteile oder Fruchtaromen aber schon.

Beide Fälle illustrieren darüber hinaus eindrucksvoll, dass es sich jedenfalls lohnt, genauer hinzuschauen.