Gleiches Wetter in Deutschland und Österreich: wetter.de vs wetter.at

11.02.2016

Ende Jänner hatte der deutsche BGH einen Streit zwischen „wetter.de“ (Domain und App-Name) sowie der Domaininhaberin von wetter.at zu entscheiden, die unter den Bezeichnungen „wetter-de“, „wetter DE“ und „wetter-DE“ ebenfalls eine App lanciert hatte (BGH, 28.1.2016, I ZR 202/14). Da beide Angebote Wetterinformationen – und zwar auch betreffend Deutschland – bereitstellten, konnte der BGH im Domain- und App-Namen „wetter.de“ kein schützbares Zeichen erblicken.

Dies überrascht freilich nicht. Interessant is allerdings, dass der österreichische OGH bereits im Jahr 2011 die nahezu gleiche „Wetterlage“ zu beurteilen hatte: Dort war es aber wetter.at, die damals den Konkurrenten wetter.tv geklagt hatte. Der OGH kam damals zum gleichen Ergebnis wie nun der BGH (OGH, 17 Ob 22/11a – wetter.tv).

Da sich wetter.at im damaligen österreichischen Verfahren aber auch auf die Verkehrsbekanntheit der Domain „wetter.at“ gestützt hatte, konnte sich der OGH auch mit den entsprechenden Beweishürden im Domain-Kontext auseinandersetzen. Dabei hielt der OGH insbesondere fest, dass Zugriffszahlen alleine kein Kriterium für die Beurteilung der Verkehrsbekanntheit eines Domain-Namen sein können. Es kommt nämlich darauf an, wie die User überhaupt auf die Domain gelangt sind: Geben sie den URL direkt in die Adresszeile des Browsers ein, können solche Direktzugriffe relevant sein. Zugriffe über eine Suchmaschine (weil die User zB nach „Wetter“ oder „Wetter Österreich“ suchen und danach auf den Suchtreffer klicken, der sie auf wetter.at führt) müssen hingegen von vornherein unbeachtlich bleiben (siehe dazu Punkt 3. der oben verlinkten OGH Entscheidung).

Um beim Verkehrsgeltungsnachweis für Domain-Namen nicht im Regen stehen gelassen zu werden, ist daher das Mitloggen des sogenannten „Referal Headers“ empfehlenswert. Dieser zeigt nämlich an, von welchem URL aus der User auf die fragliche Website gelangt ist, und nach welchen Begriffen er gesucht hat, falls der Ausgangspunkt eine Suchmaschine war. Bei Direkteingaben wird demgegenüber kein Referal Header übermittelt. Aus diesem Grund können beim Verkehrsgeltungsnachweis eigentlich nur solche Server-Logfiles eine Rolle spielen, welche den Zugriffsweg des Users mitprotokollieren (siehe dazu auch Schnider/Feiler, ÖBl 2012, 119 – wetter.tv).

Im Allgemeinen sollte man sich aber ohnehin nicht nur auf die Zugriffszahlen verlassen. In den meisten Fällen wird ein demoskopisches Gutachten zum Beweis der Verkehrsgeltung nach wie vor unerlässlich bleiben.

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