Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) setzt Österreich die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte um. Ab 27. September 2026 müssen Online-Händler neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Herstellergarantien beachten.
Das neue Gewährleistungslabel
Künftig müssen Unternehmer Verbraucher gemäß § 4 Abs 1 Z 12 FAGG vor Vertragsabschluss mittels eines unionsweit standardisierten Labels über das Bestehen ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Die Darstellung muss klar sichtbar erfolgen. Im Online-Shop empfiehlt sich die Einbindung auf der Website, im Warenkorb oder im Checkout. Die Information ist gemäß § 7 Abs 3 FAGG zudem in der Bestellbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
Wann ist das GARAN-Label erforderlich?
Zusätzlich kann gemäß § 4 Abs 1 Z 12a FAGG eine Pflicht zur Darstellung des neuen GARAN-Labels bestehen. Dieses betrifft jedoch nicht jede Garantie. Das Label ist nur erforderlich, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren gewährt und die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt.
Handlungsbedarf für Händler
Die neuen Vorgaben betreffen nicht nur Rechtstexte, sondern auch die technische Gestaltung von Produktseiten, Warenkorb, Checkout und Bestellbestätigungen. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Abmahnungen und Verbandsklagen nach sich ziehen.
Fazit
Ab dem 27. September 2026 müssen österreichische Online-Händler das neue Gewährleistungslabel umsetzen und prüfen, ob für einzelne Produkte zusätzlich die Pflicht zur Darstellung des GARAN-Labels besteht. Wer die neuen Informationspflichten rechtzeitig implementiert, reduziert nicht nur sein Abmahnrisiko, sondern schafft auch mehr Transparenz und Vertrauen bei seinen Kunden.