EuGH: „Softwarelizenz“-Verletzung kann auch Gesetzesverletzung sein

20.12.2019

Der EuGH hat in der Entscheidung vom 18.12.2019 – C-666/18 (Link) – zwar nach österreichischem Recht nicht überraschend, aber erfreulich klarstellend – erkannt, dass eine Vereinbarung über die Nutzung von Computerprogrammen (in Österreich: bei Standardsoftware eine Werknutzungsbewilligung) nicht ausschließt, dass bei Verletzung der „Lizenzbedingungen“ (auch) nach der gesetzlichen bzw. deliktischen Haftung gemäß der Gesetze des Geistigen Eigentums, in concreto des Urheberrechts, vorgegangen werden kann:

Die RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die RL 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ iSd RL 2004/48/EG fällt und folglich der Inhaber die in dieser RL vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Mit einem Vertrag vom 25. August 2010 gewährte IT Development der Telefongesellschaft Free Mobile, die auf dem französischen Markt Pauschaltarife für Mobiltelefone anbietet, eine Lizenz und einen Wartungsvertrag für ein Softwarepaket namens ClickOnSite, einer Software für ein zentralisiertes Projektmanagement, die es Free Mobile ermöglichen sollte, die Entwicklung des Ausbaus ihrer Mobilfunkantennen durch ihre Teams und ihre externen technischen Dienstleister in Echtzeit zu organisieren und zu verfolgen.

Am 18. Juni 2015 erhob IT Development Klage gegen Free Mobile wegen deliktsrechtlicher Verletzungshandlungen (contrefaçon) betreffend die Software ClickOnSite sowie wegen Ersatzes des ihr entstandenen Schadens. Free Mobile habe die Software u. a. durch die Schaffung neuer Formulare verändert. Als Begründung dafür, dass Free Mobile nicht berechtigt gewesen sei, diese nach Ansicht von IT Development wesentlichen Änderungen vorzunehmen, machte diese u. a. geltend, dass es dem Kunden gemäß Art. 6 („Umfang der Lizenz“) des Lizenzvertrags ausdrücklich untersagt sei, das Softwarepaket unmittelbar oder mittelbar zu vervielfältigen, es zu dekompilieren und/oder daran Maßnahmen des Reverse-Engineering durchzuführen sowie die Software zu ändern, zu korrigieren oder anzupassen sowie unmittelbar oder mittelbar sekundäre und ergänzende Werke in Bezug auf diese Software zu erstellen.

Free Mobile erhob Widerklage wegen Verfahrensmissbrauchs und trug vor, die Anträge von IT Development seien unzulässig und unbegründet.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil Free Mobile keine unerlaubten Handlungen in Form von die Software betreffenden deliktsrechtlichen Verletzungshandlungen, sondern Verstöße gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen vorgeworfen würden, die mit einer Klage wegen vertraglicher Haftung geltend gemacht werden müssten. Das vor dem Hintergrund, dass im französischen Recht die zivilrechtliche Haftung auf dem Prinzip des Kumulierungsverbots beruht. Dies bedeutet, dass zum einen eine Person von einer anderen Person für denselben Sachverhalt nicht gleichzeitig vertrags- und deliktsrechtlich haftbar gemacht werden kann und dass zum anderen die deliktsrechtliche Haftung durch die vertragsrechtliche Haftung verdrängt wird, wenn diese Personen gegenseitig durch einen gültigen Vertrag gebunden sind und sich der von einer Partei erlittene Schaden aus der Nichterfüllung oder der Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der anderen Partei ergibt. Außerdem falle nach französischem Recht die „contrefaçon“ (deliktsrechtliche Verletzungshandlung), bei der es sich ursprünglich um einen Straftatbestand handele, unter die Haftung aus unerlaubter Handlung. Allerdings gebe es keine Vorschrift, wonach eine deliktsrechtliche Verletzungshandlung ausgeschlossen sei, wenn die Parteien vertraglich gebunden sind. So könne eine Verletzungsklage etwa im Bereich von Patenten und Marken gegen den Lizenznehmer erhoben werden, der die Grenzen seines Vertrags überschreitet.

Europarechtlicher Rahmen

Nach Art. 1 der Richtlinie 2009/24, die die materiellen Rechte der Urheber von Computerprogrammen festlegt, müssen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke schützen. Nach Art. 4 der Richtlinie umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers dieser von den Mitgliedstaaten zu schützenden Programme mit Ausnahme von in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen u. a. das Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms vorzunehmen oder zu gestatten. Das Verbot, den Quellcode einer Software zu ändern, fällt somit unter die an einem Computerprogramm bestehenden Urheberrechte, deren Schutz die Richtlinie 2009/24 vorsieht. Zudem wird nach Art. 3 der Richtlinie ein solcher Schutz allen natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht gewährt.

Folglich macht die Richtlinie 2009/24 den Schutz der Inhaber von Urheberrechten an einem Computerprogramm nicht von der Frage abhängig, ob die behauptete Verletzung dieser Rechte auf den Verstoß gegen einen Lizenzvertrag zurückzuführen ist oder nicht. Insoweit ist festzustellen, dass sich der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie auf den Hinweis beschränkt, dass die Bearbeitung oder Änderung der Codeform einer Kopie eines Computerprogramms eine „Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers“ darstellt, ohne genauer anzugeben, ob diese Verletzung vertraglichen oder sonstigen Ursprungs ist.

Die Richtlinie 2004/48 sieht, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 10 und 15 sowie ihrem Art. 1 ergibt, die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen; hierzu gehören auch die Rechte gemäß der Richtlinie 2009/24. Die Richtlinie 2004/48 findet gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 „auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums … Anwendung“. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere aus dem Pronomen „jede“, geht hervor, dass diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auch Verletzungen umfasst, die auf der Nichterfüllung einer Vertragsklausel über die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts an einem Computerprogramm beruhen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die Möglichkeit haben muss, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn durch die Richtlinie 2004/48 die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Inhaber der Rechte am geistigen Eigentum festgelegt werden sollen, was auch die in der Richtlinie 2009/24 vorgesehenen Urheberrechte an Computerprogrammen umfasst, bestimmt die Richtlinie 2004/48 aber nicht die genauen Modalitäten zur Anwendung dieser Garantien und sieht auch nicht die Anwendung einer besonderen Haftungsregelung bei Verstößen gegen diese Rechte vor. Folglich kann der nationale Gesetzgeber weiterhin die konkreten Modalitäten betreffend den Schutz dieser Rechte frei festlegen und u. a. die vertrags- oder deliktsrechtliche Natur der Klage definieren, die dem Inhaber dieser Rechte im Fall einer Verletzung seiner gewerblichen Schutzrechte gegen einen Lizenznehmer eines Computerprogramms zur Verfügung steht. Jedoch ist die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/48 in allen Fällen unerlässlich. Insoweit geht insbesondere aus Art. 3 dieser Richtlinie hervor, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, fair und gerecht sein müssen, nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen dürfen. Außerdem müssen sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Umgelegt auf eine Softwarelizenz-Verletzung

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bestimmung der Haftungsregelung, die auf Verletzungen von Urheberrechten an einem Computerprogramm durch einen Lizenznehmer dieses Programms anwendbar sind, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Die Anwendung einer bestimmten Haftungsregelung darf jedoch unter keinen Umständen ein Hindernis für den effektiven Schutz der Rechte am geistigen Eigentum des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm darstellen, wie er in den Richtlinien 2004/48 und 2009/24 festgelegt ist.

 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass keine Bestimmung des nationalen Rechts über die deliktsrechtliche Verletzungshandlung ausdrücklich vorsieht, dass eine solche Handlung ausschließlich geltend gemacht werden kann, wenn die Parteien nicht durch einen Vertrag gebunden sind. Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass die deliktsrechtliche Verletzungshandlung im weitesten Sinne als eine Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum definiert wird, insbesondere als Verletzung eines Urheberrechts an einem Computerprogramm. Insoweit ist das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts verpflichtet, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, und somit im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. Gemäß diesem Grundsatz hat das nationale Gericht das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, sowie vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55). Im Hinblick auf die Angaben in der vorstehenden Randnummer und vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist im vorliegenden Fall eine mit den Anforderungen der Richtlinien 2004/48 und 2009/24 vereinbare Auslegung möglich.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinien 2004/48 und 2009/24 dahin auszulegen sind, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte … verletzen“ im Sinne der Richtlinie 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.

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