Endlich mehr Klarheit zum Umpacken

beim Parallelimport von Arzneimitteln bringt der EuGH in seinem Urteil C297/15 vom 10.11.2016 (die Streitparteien waren Ferring als Markeninhaber und Orifarm als Parallelimporteur).

Klar war schon bisher, dass der Parallelimporteur Arzneimittel umpacken darf, wenn dies erforderlich ist, um parallel importierte Arzneimittel im Einfuhrstaat in Verkehr zu bringen. Ein klassischer Fall ist, wenn im Einfuhrstaat andere Packungsgrößen verwendet werden, als im Ausfuhrstaat. In diesem Fall muss sich der Parallelimporteur nicht auf ein Bekleben der Originalverpackung beschränken, sondern er darf neue Umverpackungen verwenden.

Geklärt war auch bereits, dass der Parallelimporteur auch dann umpacken darf, wenn der Markeninhaber im Einfuhrstaat mehrere Packungsgrößen vertreibt und im Ausfuhrstaat eine davon erhältlich ist. Der Parallelimporteur muss Zugang zum gesamten Markt bekommen, er darf daher die im Ausfuhrstaat nicht verfügbaren Packungsgrößen durch Umpacken herstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C427/93, C429/93 und C436/93, EU:C:1996:282, Rn. 54).

Im nun entschiedenen Fall hat Orifarm aus 10er-Packungen des Ausfuhrstaates Einzelpackungen für den Einfuhrstaat gemacht, dies obwohl es im Ausfuhrstaat auch Einzelpackungen gibt.

Der EuGH hat dies nun für unzulässig erklärt. Parallelimporteure dürfen daher künftig nicht aus der (billigeren) „Familienpackung“  (teurere) Gourmethäppchen herstellen und so aus dem Preisvorteil zusätzlichen Vorteil ziehen.