Per Beschluss in der Rechtssache 4 OB 169/25v legt der Oberste Gerichtshof mittels Vorabentscheidung dem EuGH die Frage vor, ob die Verwendung einer geschützten österreichischen Marke auf einer österreichischen Domain weiterhin eine Markenverletzung darstellt, wenn die betreffende Website mittels Geoblocking für österreichische Nutzer gesperrt wird.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zweier österreichischer Fassbindereien. Die Klägerin ist Inhaber einer österreichischen Wortmarke, welche von der Beklagten sowohl für geschäftliche Aktivitäten, als auch als Domain für E-Mail Adressen genutzt wird. Nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung reagierte die Beklagte mit technischem Geoblocking (iSd Geoblocking-VO) für österreichische IP-Adressen. Zusätzlich wurde auf der Website ein deutlicher Hinweis angebracht, wonach sich das Angebot nicht an den österreichischen Markt richtet.
Der OGH beschäftigte sich primär mit der unionsrechtlich ungeklärten Rechtsfrage, ob eine Markenrechtsverletzung bereits in Anbetracht des unbestreitbaren Österreichbezugs vorliege oder ob die technischen „Abwehrmechanismen“ (Geoblock sowie Disclaimer) für einen markenrechtlich inhaltsbezogenen Ausschluss ausreichen. Jene gestellte Vorentscheidung berührt somit das Territorialitätsprinzip des Markenrechts, nach welchem nationale Marken nur innerhalb des jeweiligen Staates wirken.
Für Unternehmen mit international ausgerichteten Websites könnte die Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen haben. Sollte der EuGH dem OGH folgen und bereits die Nutzung einer österreichischen Domain als ausreichenden Inlandsbezug ansehen, könnten sich Markeninhaber künftig leichter gegen die Verwendung ähnlicher Kennzeichen im Internet wehren – selbst dann, wenn die Website im Schutzstaat technisch nicht erreichbar ist. Sollte hingegen eine Bestätigung erfolgen, dass Geoblocking, Disclaimer oder ähnliche technische Mittel zur Wirksamkeit des Ausschlusses des Inhaltsbezuges ausreichen, eröffnet dies Unternehmen Möglichkeiten, Online-Angebote zielgerichtet auf bestimmte Märkte und Staaten zu beschränken.