Verbraucher-Klage auf Schadenersatz aus UWG gegen Hersteller möglich

24.01.2022

Die unter (uns) Juristen lange umstrittene Frage, ob Verbraucher Ansprüche gegen Unternehmer wegen unlauterer Geschäftspraktiken haben, wurde nun vom OGH zugunsten der Verbraucher entschieden.

Den klagenden Verbrauchern wurden 60.000 EUR aus einem Tresor gestohlen. Dieser Tresor wurde vom beklagten Hersteller mit Sicherheitsstufe EN-1 beworben. Diese Sicherheitsstufe war Voraussetzung für die Deckung der Diebstahlsversicherung der Kläger. Dass der Tresor diese Sicherheitsstufe in Wirklichkeit nicht erfüllte erfuhren die Kläger durch ihre Versicherung, die aus diesem Grund nämlich den Ersatz des Schadens ablehnte.

Da es den Händler, von dem die Kläger den Tresor gekauft hatten nicht mehr gab, wendeten sie sich direkt gegen den Hersteller: Dieser habe den Tresor unrichtig und damit irreführend mit Sicherheitsstufe EN-1 beworben.

Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Verbrauchern nicht zur Klage aus dem UWG (dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) legitimiert seien.

Der Oberste Gerichtshof gab den Klägern recht, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 wurde die Klagslegitimation eines Verbrauchers, der durch unlautere Geschäftspraktiken seitens eines Unternehmers geschädigt wurde, bejaht. Es bestehe kein Grund, von dieser Rechtsansicht abzugehen, zumal die Entwicklung des Lauterkeitsrechts in den vergangenen Jahren – auch beeinflusst von europarechtlichen Vorgaben – immer mehr in Richtung (individuellen) Verbraucherschutz gehe und sich der Verbraucher-Schadenersatz auch direkt aus dem Gesetz (UWG) ableiten ließe.

Für Unternehmer folgt aus dieser Entscheidung 4Ob49/21s vom 16. 12. 2021, dass sie Verbrauchern für ihre irreführenden Angaben zum Schadenersatz verpflichtet sein können. Umgekehrt haben es Verbraucher damit leichter, den Hersteller (als weiteren Haftenden) für falsche Angaben haftbar zu machen.

Ob das noch lange so bleibt, bleibt abzuwarten. Wenn der aktuelle Entwurf zum „zweiten Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II“, das die Omnibus-Richtline umsetzen soll, in seiner derzeit vorliegenden Form Gesetz wird, könnte es zu einer Einschränkung der Haftung auf „offensichtliche“ Verstöße gegen das UWG kommen.

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