UPC – Lokalkammer München – Die hypothetische Patentverletzung!

Beweislast und Beweismaßstab für außerhalb des Patentanspruches liegende Umstände

Die Lokalkammer München hat in ihrer heutigen Entscheidung UPC_CFI_324/2024, UPC_CFI_487/2024 über den Eingriff in ein Patent auf bestimmte Rammspitzen und dessen Rechtsbestand entschieden. Bei der Eingriffsfrage ging es unter anderem darum, ob sich eine (nicht vom Patentschutz umfasste) Rammstange auf einer Fläche in der Rammspitze abstützt.

Bei den angegriffenen Rammspitzen wurde durch das Hinzufügen einer Nutwand die Möglichkeit des Einklemmens eines Pfahlendes geschaffen. Eine Nut bestimmter Stärke in der angegriffenen Rammspitze hinderte das vollständige Eindringen des Rammpfahls bis zum Nutboden nicht.

Das Einklemmen hing davon ab, wie die Wandstärke des Pfahlendes dimensioniert ist. Dadurch wurde aber nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, einen in der Wandstärke abweichend dimensionierten Pfahl mit dem Nutboden in Kontakt bringen zu können. Welche der aufgezeigten technischen Möglichkeiten (Einklemmen/Erreichen des Nutbodens) genutzt wird, hing von der Wandstärke des verwendeten Pfahls ab und betraf damit die Gestaltung des Rammpfahls, der aber nicht Gegenstand des Klagepatents ist.

Die Beurteilung des Gerichts:

Für die Frage der Verletzung des Klagepatents ist nicht entscheidend, ob existierende Rammpfähle derart dimensioniert sind, dass sie den Nutboden der angegriffenen Ausführungsformen patentgemäß erreichen können.  Weist eine Vorrichtung (hier: die Rammspitze) die erforderliche Eignung auf, ist unerheblich, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Potentielle Eignung reicht!

Die Beklagten konnten das Gericht nicht überzeugen, dass es nicht sinnvoll technisch möglich ist, Rammpfähle bereitzustellen, mit deren Stirnseite der Nutboden der angegriffenen Ausführungsformen erreichbar ist. Konkret konnten sie das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Wandstärke einer Rammstange zu dünn würde, wenn sie patentgemäß den Nutboden erreichte.

Nur wenn es technisch generell unmöglich ist, einen Rammpfahl herzustellen, dessen Stirnseite beim Aufstecken bzw. Einrammen der angegriffenen Rammspitzen deren Nutboden erreichen kann, wäre eine Patentverletzung hier ausgeschlossen. Das hätte die Beklagte durch Versuche (möglicherweise auch durch Berechnungen) beweisen müssen. Eine bloße Erklärung ohne weiteren Nachweis überzeugte das Einheitspatentgericht nicht.

Wir sind gespannt auf die Berufungsentscheidung.

UPC_rammspitze_de

Rechtsgebiete

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