UPC – Das Zusammenspiel zwischen Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit

Eine neue Okklusionsvorrichtungsentscheidung!

Die Lokalkammer Hamburg (UPC_CFI_553/2025) entschied am 21. 10. 2024, dass die Erlangung einer CE-Kennzeichnung ein Hinweis auf einen zu erwartenden Markteintritt des Produkts in absehbarer Zukunft ist. Es musste nicht entschieden werden, ob die CE-Kennzeichnung allein ausreicht, um eine Verletzungsgefahr zu begründen, da der Beklagte auch „Bestellinformationen” bereitstellte und ankündigte, seine Produkte auf einer Messe zu präsentieren.

Die Lokalkammer Hamburg stellte außerdem klar, dass etwaige Kenntnisse des Antragstellers über die beanstandeten Ausführungsformen vor der CE-Kennzeichnung für die Dringlichkeit nicht relevant sind.

Die Entscheidung lenkt die Aufmerksamkeit des Lesers auf das Zusammenspiel zwischen der Verletzungsgefahr und der Dringlichkeit – beides Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung vor dem Einheitspatentgericht. Zu lange zu warten, um sich der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr so sicher wie möglich zu sein, kann für den Kläger dazu führen, dass er zu langsam ist, um die Dringlichkeitsvoraussetzung zu erfüllen.

Rechtsgebiete

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