Speicherkartenadapter für Nintendo DS auf dem Prüfstand des BGH

29.11.2014

Im Internet wurden Adapter angeboten, mit denen man übliche SD-Karten oder Flash-Speicher in die Spielekonsole Nintendo DS einsetzen kann.

Bei der konkreten Ausgestaltung der von Nintendo hergestellten Karten und Konsolen handelt es sich um eine technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen. Dadurch, dass Karten und Konsolen in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich Nintendo-DS-Karten in die Nintendo-DS-Konsolen passen, wird verhindert, dass Raubkopien von Videospielen der Klägerin auf den Konsolen abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können.

Die von der Beklagten vertriebenen Adapterkarten sind hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt worden. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter. Die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund.

Der BGH sprach am 27. 11. 2014 in einer noch unveröffentlichten Entscheidung (I ZR 124/11) für Deutschland nun aus, dass der Verkauf von Vorrichtungen, die hauptsächlich dafür hergestellt wurden, den technischen Schutz von urheberrechtlich geschützten Videospielen zu umgehen unzulässig ist.

Die Sache ist aber noch nicht endgültig entschieden. Der BGH hat die Rechtssache noch an das OLG München zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Einsatz von Nintendos technischen Schutzmaßnahmen überhaupt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.

Die Sache ist daher noch (ein bisschen) offen.

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