Schutz von Jägermeister gegen Rufausbeutung

07.07.2023

Der OGH hat Jägermeister-Marken als bekannt beurteilt. Er hat am 4. 7. 2023 in seiner Entscheidung 4Ob55/23a bestätigt, dass ein Kräuterlikor vom Diskonter, bei dem die Farbkombination, Schrift und bildliche Darstellung in einer Gesamtschau auffällig an die bekannten Jägermeister Marken angelehnt sind, zu einer gedanklichen Verknüpfung und einer Rufausbeutung führt.

Der Beklagten kamen keine rechtfertigenden Gründe für die Etikettierung ihres Kräuterlikörs in der gewählten Form zugute: Insbesondere die Farbkombination, die Frakturschrift auf oranger Banderole und die bildliche Darstellung (Hirschkopf) sind in einer Gesamtschau in auffälliger Weise an die bekannten Jägermeister-Marken angelehnt und führen zu einer gedanklichen Verknüpfung sowie zu einer Rufausbeutung. Dagegen wurde die rot-weiße (Diskont-Eigen-) Marke der Beklagten gerade nicht in blickfangartiger und die Rufausbeutung ausschließender Weise auf dem Produkt angebracht. Die Eigenmarke war daher nicht geeignet, die sich aufdrängende gedankliche Verknüpfung zu den Marken der Klägerin zu beseitigen.

Die Anlehnung an die Gestaltungselemente von Jägermeister, wie etwa die Verwendung eines Hirschkopfes – nicht obwohl, sondern gerade weil er comicartig verzerrt ist – , war gerade dazu bestimmt und geeignet, jugendliches und Jägermeister-trinkendes Partyvolk anzusprechen. Nicht angesprochen würde sich nach dem OGH ernsthaft jedoch an jagdbarem Wild interessiertes oder sonst weidwerkaffines Publikum fühlen.

Ganz nebenbei hat der OGH hat mit dieser Entscheidung zwei interessante Verbrauchergruppen definiert: Das Jägermeister konsumierende, jugendliche Partyvolk einerseits und das ernsthaft an jagdbarem Wild interessierte oder sonst weidwerkaffine Publikum andererseits. Zumindest der markenverletzende Diskont-Kräuterlikör eignet sich damit eher als (Vor-)glühmaterial denn als Zielwasser.

Rechtsgebiete

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