entschied das OLG Oldenburg im Urteil vom 13. 10. 2025 (6UKI1/25), als es die folgende Klausel in den AGB einer Versandapotheke verbot: „Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen.“
Die beklagte Versandapotheke begründete ihre Einschränkung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes damit, dass ihr gesetzlich verboten sei, einmal versendete und wieder zurückgegebene Arzneimittel erneut zu vertreiben. Sie blieb damit aber erfolglos.
Das OLG Oldenburg führte (mit Verweis auf § 312g Abs 2 BGB) aus, dass die Vorgaben zur Arzneimittelsicherheit die Verkehrsfähigkeit von zurückgegebenen Arzneimitteln unionsrechtlich ausschließen, dies aber nicht per se bedeute, dass eine korrespondierende Erweiterung des Ausschlusses des Widerrufsrechts geboten ist. Die Versandapotheken profitieren wirtschaftlich von der Möglichkeit des Arzneimittelversands. Die Unverkäuflichkeit retournierter Arzneimittel stelle zwar eine Einschränkung der wirtschaftlichen Lukrativität des Versandabsatzgeschäftes dar. Hierbei handle es sich aber um ein wirtschaftliches Risiko des Unternehmern, dessen Abwälzung auf den Verbraucher nicht sachgerecht sei.
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