Rote Sohle als Marke möglich

12.06.2018

Louboutin ließ die rote Sohle seiner Schuhe in den Benelux-Ländern als Marke für „Schuhe“ eintragen. Die Marke wird als „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“ beschrieben.

 In einem Markenstreit um andere Schuhe mit roter Sohle erhob die Beklagte den Nichtigkeitseinwand.

Im Urteil C-163/16 vom 12. 6. 2018 stellte der EuGH klar, dass die Bedeutung des Begriffs „Form“, der in der Markenrichtlinie nicht definiert ist, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu interpretieren ist, aus dem sich nicht ergibt, dass eine Farbe (als solche) ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen kann.

Ferner spielt die Form der Ware oder eines Teils der Ware bei der räumlichen Begrenzung der Farbe zwar eine Rolle, es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.

Die streitgegenständliche Marke bezieht sich nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von High Heels: In der Markenbeschreibung heißt es ausdrücklich, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen.

Der EuGH stellt außerdem klar was klar erscheint, nämlich, dass die Farbmarke Rot für Schuhsohlen nicht „ausschließlich aus der Form“ der Sohle besteht. Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt demnach nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen.

Rechtsgebiete

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