Recht auf Reparatur: Mehr Gewährleistung durch Reparaturen
Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich das neue „Recht auf Reparatur“. Die Umsetzung der EU-Richtlinie bringt nicht nur neue Reparaturpflichten für Hersteller bestimmter Produkte, sondern auch wichtige Änderungen im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Verbraucher profitieren dadurch von längeren Gewährleistungsfristen, wenn sie sich für eine Reparatur statt für einen Austausch entscheiden.
Ein Jahr mehr Gewährleistung für das gesamte Produkt
Die wichtigste Neuerung: Wird ein Produkt innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist repariert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein weiteres Jahr. Diese Verlängerung gilt für die gesamte Ware und damit auch für andere Mängel, die mit der konkreten Reparatur nichts zu tun haben.
Aus einer zweijährigen Gewährleistungsfrist können daher insgesamt bis zu drei Jahre werden.
Für den reparierten Mangel starten sogar zwei Jahre neu
Noch weiter geht der Gesetzgeber beim konkret reparierten Defekt: Für den reparierten Teil bzw. den behobenen Mangel beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist erneut zu laufen.
Damit entstehen künftig zwei Fristen:
- + 1 Jahr Gewährleistung für das gesamte Produkt
- 2 neue Jahre Gewährleistung für den reparierten Mangel bzw. das reparierte Bauteil
Beispiel: Wird der Akku eines Smartphones kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist repariert, gilt für das Smartphone insgesamt eine dreijährige Gewährleistung. Für den reparierten Akku laufen ab dem Reparaturzeitpunkt sogar neue zwei Jahre Gewährleistung.
Die Verjährung bleibt zu beachten
Gewährleistungsansprüche können weiterhin innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Wird ein Mangel anerkannt und repariert, laufen diese Fristen für den reparierten Mangel neu an. Für andere, nicht reparierte Mängel gilt dies hingegen nicht automatisch.
Reparaturpflicht für bestimmte Produkte
Zusätzlich zum Gewährleistungsrecht müssen Hersteller bestimmter Produktgruppen künftig auch außerhalb der Gewährleistung Reparaturen anbieten, sofern diese technisch möglich sind. Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Fernseher, Monitore, Mobiltelefone, Tablets und Staubsauger.
Fazit
Die neue Rechtslage macht Reparaturen deutlich attraktiver. Wer sich für eine Reparatur entscheidet, erhält nicht nur eine längere Gewährleistung für das gesamte Produkt, sondern auch einen vollständigen Neubeginn der Gewährleistungsfrist für den reparierten Defekt. Händler, Hersteller und Garantiegeber sollten ihre Service- und Garantieprozesse daher rasch an die neuen Vorgaben des VGG anpassen.