Patentvergleich und Missbrauch marktbeherrschender Stellung

Ausgangspunkt einer aktuellen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union waren mehrere Rechtsstreitigkeiten über das Patent EP 1296947 und das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril. Die Patentinhaberin schloss mit mehreren Generikaherstellern Vergleiche, durch welche sich diese verpflichteten, nicht in den Markt einzutreten und das Patent EP1296947 nicht anzugreifen, die Patentinhaberin wiederum gewährte den Generikaherstellern bestimmte Vorteile.

Das Gericht der Europäischen Union sprach nun aus, dass die geschlossenen Vergleiche Einschränkungen des Wettbewerbs bezweckt haben. Dabei hebt das Gericht allerdings die Bedeutung von Vergleichen hervor. Es muss nicht nur zulässig sein, dass die Parteien einen Rechtsstreit im Wege einesVergleichs beilegen, sie sollten hierzu sogar ermutigt werden. Der Abschluss von Vergleichen zur Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten verstößt deshalb nichtzwangsläufig gegen das Wettbewerbsrecht.

Zutreffend weist das Gericht der Europäischen Union darauf hin, dass die Rechte des geistigen Eigentums durch die Charta der Grundrechte geschützt sind, die nach dem Vertrag von Lissabon rechtlich denselben Rang hat wie die Verträge. Speziell zu Patenten besteht die Vermutung, dass sie gültig sind und dem betreffenden Unternehmen rechtmäßig zustehen.

Dennoch ist nach das Gericht der Auffassung dass, wenn einem Generikahersteller vom Hersteller des Originalpräparats, der Inhaber eines Patents ist, Vorteile gewährt werden, damit dieser nicht in den Markt eintritt und das Patent nicht angreift, diese Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte.

Korrigiert hat das Gericht die Europäische Kommission aber zur missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung.

Bei der, der Patentinhaberin vorgeworfenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung hatte die Kommission angenommen, dass der relevante Endproduktmarkt auf ein einziges Molekül der Klasse der ACE-Hemmer, nämlich Perindopril als Originalpräparat und Generikum, beschränkt gewesen sei.

Die Wettbewerbsbeziehungen im Arzneimittelsektor unterschieden sich aber von den wettbewerblichen Interaktionen anderer Sektoren. Die Nachfrage nach rezeptpflichtigen Arzneimitteln wie Perindopril werde im Wesentlichen nicht durch den Endverbraucher bestimmt, sondern durch den verschreibenden Arzt, der sich bei der Wahl des Arzneimittels, hauptsächlich von dessen therapeutischer Wirkung leiten lässt, und weniger von den Kosten der Behandlung. Wegen der freien Wahl, die die Ärzte unter den verfügbaren Arzneimitteln haben, könne unter Umständen ein erheblicher Wettbewerbsdruck über die Qualität (wohl gemeint: Wirksamkeit), und nicht wie sonst üblich über den Preis entstehen. Wenn die verschreibenden Ärzte bei der Behandlung ein und derselben Krankheit zwischen Arzneimitteln wählen können, von denen keines als überlegen anerkannt ist oder angesehen wird, ist bei der Analyse des Markts auch ein außerpreislicher Wettbewerbsdruck zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Erwägungen urteilte das Gericht, dass der Kommission als erster Instanz bei der Abgrenzung des relevanten Markts mehrere Fehler unterlaufen sind, die auf das Ergebnis ihrer Beurteilung durchschlagen. Nach Auffassung des Gerichts habe die Kommission insbesondere zu Unrecht festgestellt, dass sich Perindopril unter dem Gesichtspunkt der therapeutischen Verwendung von den übrigen ACE-Hemmern unterscheide, die Bereitschaft der mit Perindopril behandelten Patienten, auf ein anderes Arzneimittel umzusteigen, unterschätzt und bei der Beurteilung des Wettbewerbsdrucks dem Faktor Preis eine viel zu hohe Bedeutung beigemessen.

Das Gericht gelangte deshalb in den Rechtssachen T-677/14,T-679/14, T-680/14, T-682/14, T-684/14, T-701/14, T-705/14 und T-691/14 vom 12.12. zu dem Schluss, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Marktder End produkte auf das Perindopril-Molekül beschränkt gewesen wäre. Dieses Molekül sei auch dem Wettbewerb durch andere Arzneimittel derselben Therapieklasse ausgesetzt gewesen. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Patentinhaberin eine beherrschende Stellung gehabt und diese unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV missbräuchlich ausgenutzt habe, weshalb das Gericht die gegen die Patentinhaberin gemäß Art. 102 AEUV verhängte Geldbußen von rund 330 Millionen Euro um 102 Mio. Euro herabgesetzt hat.

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