Neue interessante Entscheidungen des EuG betreffend die Eigenart von KfZ-Designs

12.06.2019

In den Entscheidungen T-43/18, T-191/18 und T-192/18 hatte sich die achte Kammer des Europäischen Gerichtes („EuG“) mit den Design-Unterschieden zwischen diversen VW-Modellen zu beschäftigen, und zwar VW Bus T5 versus T4 sowie VW Caddy (Maxi) versus VW Caddy (2K) Life. In den Entscheidungen T-209/18 sowie T-210/18 hatte sich die dritte Kammer mit den Design-Unterschieden zwischen diversen Porsche 911 Baureihen zu beschäftigen, nämlich insbesondere mit der neueren Baureihe 991 versus der älteren Baureihe 997 sowie der Baureihe 997 versus der älteren 996.

In beiden Fällen hatten sich die Autohersteller gegen Klagen von Automodellherstellern zu verteidigen, die auf die Nichtigkeitserklärung der entsprechenden Geschmacksmuster abzielten. Während die VW-Geschmacksmuster betreffend den VW Bus T5, den VW Caddy und den VW Caddy Maxi rechtsbeständig blieben, wurden die Porsche-Geschmacksmuster betreffend die Baureihen 991 und 997 des Porsche 911 mangels der erforderlichen Eigenart im Vergleich zum vorhandenen Formenschatz für nichtig erklärt.

Die vom EuG erkannten Unterschiede zwischen den optischen Gestaltungen der gegenständlichen VW-Modelle treten freilich erst bei genauerer Betrachtung zum Vorschein; bei den gegenständlichen Porsche-Modellen ist dabei eine noch genauere Betrachtung erforderlich, um die Unterschiede zu erkennen. Abseits ihrer nicht unbedingt in der Gestalt zu erwartenden Ergebnisse formulieren die Entscheidungen jedoch allgemein gültige Grundsätze für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Designs in der Auto-Branche, die auch auf andere Industriezweige übertragbar erscheinen, zumal die Gretchenfrage immer dieselbe ist, und zwar „Ruft ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer im Vergleich zum vorveröffentlichten Formenschatz den selben oder einen anderen Gesamteindruck hervor?“ Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, erweist sich ein Geschmackmuster als schutzfähig.

Und hier spielt die Maßfigur des „informierten Benutzers“ eine entscheidende Rolle: Laut dem EuG ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formenschatz ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen, wobei auch die technische Gestaltungsfreiheit des Entwicklers zu berücksichtigen ist – im Autobereich geht es hier zB um Vorschriften betreffend Scheinwerfer, Blinker, Rückleuchten etc.

Beim informierten Benutzer handelt es sich um eine Person, die verschiedene Designs aus dem betreffenden Industriezweig kennt, wobei er die entsprechenden Produkte mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt, ohne allerdings ein Entwickler oder technischer Sachverständiger zu sein. Die übliche Modellpflege von KfZ-Modellen – und damit deren kontinuierliche Design-Modernisierung – ist dem informierten Benutzer jedenfalls bekannt und er kann diese in Relation zu einem bloßen „Facelift“ setzen, bei dem nur geringe Details verändert werden, sodass ein solcher Facelift in der Regel wohl einen bloßen – schutzunfähigen – „déjà vu“-Effekt auslösen wird.

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