LEX GEISTWERT: Phantasie-Bezeichnungen in Rechtsanwaltsfirmen nun zulässig!

02.06.2020

Schon 2016 wollte die 2014 gegründete IP/IT-Boutique durchsetzen, dass ihre Marke GEISTWERT als Phantasiebezeichnung ins Firmenbuch (dem österreichischen Pendent zum Handelsregister) eintragen wird. Hintergrund war, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft unter einer Marke – und nicht primär unter den Namen der Partner – auftrat und daher unter der Marke GEISTWERT auch hinsichtlich ihres (Firmen)Namens gefunden werden sollte. Damals sahen die Partner eine Chance für eine Liberalisierung des Firmenrechts für Rechtsanwaltsgesellschaften auf Basis neuer Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und des Wechsels der Zuständigkeit von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH betonte zwar die Zulässigkeit der Führung der Phantasiebezeichnung GEISTWERT, schrieb jedoch die Rechtsprechung der OBDK fort und erlaubte den Anwälten nicht, diese Phantasiebezeichnung auch als Firma ins Firmenbuch eintragen zu lassen.

Doch damit kam Bewegung in die Angelegenheit. Der Wiener Rechtsanwaltskammerpräsident, Michael Enzinger, kündigte in der Folge in den Medien eine Diskussion über eine weitere Liberalisierung der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und firmenrechtlicher Fragen an.

Anfang 2020 war es dann schließlich so weit: Mit der RAO Novelle 2020 wurden nach eingehender fachlicher Diskussion, an der sich auch die Kanzlei GEISTWERT maßgeblich beteiligte, Zusätze zur Rechtsanwaltsfirma ausdrücklich für zulässig erklärt, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken.

Und damit wurde GEISTWERT am 30. Mai 2020 im Firmenbuch eingetragen.

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Auch JUVE berichtet über den Erfolg von GEISTWERT: https://www.juve.de/nachrichten/oesterreich/2020/06/phantasiename-zulaessig-geistwert-als-teil-des-kanzleinamens-im-firmenbuch-eingetragen

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