Lebensmittel- Kennzeichnung – Felix Himbeer-Vanille Abenteuer

Nichts Neues vom EuGH: Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich nicht im Erzeugnis vorhanden ist (EuGH am 4. 6. 2015, C-195/14).

Teekanne vertrieb einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Die Verpackung zeigt Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ auf.

In Wahrheit enthält der Früchtetee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnene Aromen. Das Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung lautet richtig: „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“.

Der Gerichtshof stellt klar, dass das Zutatenverzeichnis, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich für den Verbraucher aus der Etikettierung des Lebensmittels ergibt. Erweckt die Etikettierung eines Lebensmittels den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat, die tatsächlich nicht vorhanden ist (und ergibt sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten), ist eine solche Etikettierung daher geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck der Etikettierung zu berichtigen.