Internationale Zuständigkeit für Urheberrechte

21.01.2020

GEISTWERT hat bereits zur EuGVVO 2012 gebloggt. Nun hat der OGH in der Entscheidung 4Ob173/19y dieses in einer Urheberrechtssache angewandt:

Ein südtiroler Fotograf ist Urheber Lichtbildes, das eine Burg in Südtirol zeigt. Er klagte eine südtiroler Gemeinde in Österreich, weil sie dieses Foto ohne Genehmigung auf ihrer Website verwendet hätte auf Unterlassung und in Form einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung.

Nachdem das Erstgericht die von der beklagten Gemeinde erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen hatte, weil die Abrufbarkeit der Webseite im Sprengel des Erstgerichts seiner Meinung nach die internationale Zuständigkeit Österreichs nach Art 7 Abs 2 EuGVVO begründe, war das Rekursgericht gegenteiliger Ansicht, erklärte das Erstgericht für international unzuständig und wies die Klage zur Gänze zurück.

Der OGH bejahte die Zuständigkeit des Erstgerichts für den Unterlassungsanspruch, bestätigte aber die Zurückweisung der Stufenklage.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 und zur „Shevill-Doktrin“ (EuGH C 68/93) kam der OGH zu dem Schluss, dass für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend zuzulassen ist – auch weil es keine Gerichte mit weltweiter Entscheidungsfähigkeit gibt. Die EuGH-Entscheidung C-194/16, Bolagsupplysningen beträfe „nur“ Persönlichkeitsrechte und sei nicht auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden.

Da der Kläger einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend machte, bleibt es nach dem Territorialitätsgrundsatz bei der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Anderes gilt für die Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung: Das angemessene Entgelt ein Verwendungsanspruch, der nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 unterliegt und daher vor dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gemeinde in Italien geltend zu machen ist.

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